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2. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung einer Spielgerätesteuer für das entgeltliche Benutzen von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- sowie Unterhaltungsgeräten und – automaten (Spielgerätesteuersatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 Nds. GVBl. S. 588) und der §§ 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. vom 20.04.2022. (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Spielgerätesteuersatzung der Gemeinde Edewecht vom 18.Dezember 2012 wird wie folgt geändert:

§ 7 Steuersätze – Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Bei der Spielgerätesteuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 6 Absatz 1) beträgt der Steuersatz 22 von Hundert des Einspielergebnisses – sowohl für Geräte in Spielhallen als auch für Geräte an anderen Orten.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Edewecht, den 14.12.2022

Petra Knetemann
Bürgermeisterin