Bezirksvorstehende
Friedrichsfehn Nord
Markus Klitsch, Blendermannsweg 4, Tel.: 04486/94435
Vertreter: Michael Schnakenberg, Karl-Baasen-Straße 5, Tel. 0174 3335438
Friedrichsfehn Süd
Egon Hilgen,
Spiekerooger Straße 31,
Tel.: 04486/9171391
Vertreter: Hartmut Deeken, Dorfstr. 58,
Tel.: 04486/8919
Wildenloh
Hermann Lohbeck,
Heideweg 6,
Tel.: 04486/1828
Vertreterin: Ida Bruns, Wacholderweg 7 A,
Tel.: 04486/2297
Husbäke
Karlheinz Mitwollen, Küstenkanalstr. 22,
Tel.: 04405/5300
Vertreterin: Anke Wordtmann, Setjeweg 28,
Tel.: 04405/7604
Jeddeloh I
Ralf von Aschwege,
Schafweg 2 A,
Tel.: 04405/6052
Vertreterin: Marlies Backhus, Jenseits der Vehne 12,
Tel.: 04486/9148513
Jeddeloh II
Ike Twelker,
Vehnestr. 29,
Tel.: 04486/584
Vertreter: Egon Frahmann, Prinzendamm 9,
Tel.: 04486/6868
Kleefeld
Uwe Hillje,
Jeddeloher Damm 41,
Tel.: 04486/8565
Vertreter: Rainer Erhardt, Jeddeloher Damm 51,
Tel.: 04486/1324
Klein Scharrel
Fritz Oltmanns,
Rudenbrook 14,
Tel.: 04486/2147
Vertreter: Andreas Berlage, Mittelweg 10,
Tel.: 04486/930677
Nord Edewecht I
Dirk Claußen,
Hauptstr. 5,
Tel.: 04405/6756
Vertreterin: Almke Stapelfeldt, Feldkamp 20,
Tel.: 04405/6945
Nord Edewecht II
Edith Wieting,
Adalbert-Kaiser-Straße 6,
Tel.: 04405/4460
Vertreterin: Heike Meirose, Baumschulenweg 15,
Tel.: 04405/6919
Osterscheps
Anne Lüttmann,
Auf den Linden 2 A,
Tel.: 04405/6039
Vertreterin: Anne Bunjes,
Hemeler Str. 15,
Tel.: 04405/49636
Portsloge
Dörte Wordtmann,
Portsloger Straße 17 a,
Tel.: 04405/939592
Vertreter: Klaus Heinemann, Scheelkenhof 8,
Tel.: 04405/49115
Süddorf
Insa Jeddeloh,
Barkweg 2,
Tel.: 04405 5350
Vertreterin: Traute Harms,
Barkweg 1,
Tel.: 04405 9898568
Süd Edewecht
Annegret Konen,
Schepser Damm 13,
Tel.: 04405/8507
Vertreter: Gerriet Lüers,
Süderesch 19,
Tel.: 04405/7753
Westerscheps
Ronald Park,
Moorstraße 2 b,
Tel.: 04405/9892027
Vertreter: Arno Watermann, Kortenmoorstr. 1,
Tel.: 04405/4826999
Wittenberge
Thomas Hollje,
Lohorster Str. 4c,
Tel.: 04405/489999
Vertreter: Enno Jacobs, Wittenrieder Str. 2,
Tel.: 04405/5531
Jugendgemeinderat
Der Jugendgemeinderat leistet wertvolle Arbeit. Hier werden den Jugendlichen die Abläufe in der Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung näher gebracht. Ebenso werden immer wieder kleinere Projekte durch ihn gefördert, z. B. die Errichtung der Skateboardanlage am Gymnasium inklusive der neu entstandenen Erweiterung, Anschaffung von Spielmaterialien, finanzielle Unterstützung von örtlichen Vereinen usw.
Jugendgemeinderat 2017 - 2020
Zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses trat der Wahlausschuss am 24. Mai 2017 um 19.45 Uhr öffentlich zusammen. Es wurde festgestellt, dass die in der Hauptzusammenstellung aufgeführten Ergebnisse mit der Zuordnung der Stimmen für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten richtig ist. Es gab keinen Anlass dafür, einzelne Stimmzettel erneut zu prüfen. Die Wahlbeteiligung lag bei 35,91 %. Aufgrund der Stimmenhöchstzahlen wurde folgende Reihenfolge festgestellt:
Für den Jugendgemeinderat gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten der Nr. 1 bis 9. Ersatzmitglieder im Jugendgemeinderat sind die Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge ab Nr. 10.
Der Platz Nr. 9 wurde per Losverfahren vergeben.
1. Suhr, Franziska – 209 Stimmen
2. Klostermann, Theda – 207 Stimmen
3. Tegeler, Nike – 202 Stimmen
4. Hoffmann, Tessa – 174 Stimmen
5. Klaßen, Eny – 161 Stimmen
6. Wichmann, Jonah – 159 Stimmen
7. Siemer, Anna – 143 Stimmen
8. Cornelius, Julian – 122 Stimmen
9. von der Pütten, Liza – 116 Stimmen
10. Petkun, Wladislava – 116 Stimmen
11. Köster, Tom – 115 Stimmen
12. Finsterhölzl, Elias – 102 Stimmen
12. Raschke, Hannah – 79 Stimmen
14. Schlicht, Emelie – 72 Stimmen
Behindertenbeirat
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Auch wenn es unsere Verfassung (Art. 3 Grundgesetz, Abs. 3, Satz 2) verbietet, sind Menschen mit Behinderung nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt. Für Menschen mit Behinderung ist es in der Regel schwieriger, eine Arbeit oder eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu finden.
Außerdem sehen sich Menschen mit Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Besuch von Regelschulen vielfältigen Problemen ausgesetzt. Die Benachteiligungen von behinderten Menschen gehen weit über die eben genannten Bereiche hinaus.
Der Behindertenbeirat, vertritt deshalb als unabhängiges Gremium die besonderen Belange und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger mit Behinderung im Landkreis Ammerland in der Öffentlichkeit gegenüber allen verantwortlichen Institutionen (Politik, Verwaltung, Medien usw.).
Was sind die Ziele?
Ziel des Behindertenbeirates ist es, dass der Landkreis Ammerland behindertengerecht gestaltet wird:
• durch Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die Behinderte betreffen oder betreffen könnten
• durch Initiativen zur Anpassung bestehender Einrichtungen an die Bedürfnisse Behinderter bzw. die Schaffung neuer Einrichtungen.
Der Behindertenbeirat will Voraussetzungen schaffen, damit beeinträchtige und behinderte Menschen ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Seine Aufgaben:
• Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber der öffentlichen Hand
• Öffentlichkeitsarbeit
• Informationen sammeln, aufbereiten und weitergeben
• Betroffene beraten und unterstützen und miteinander vernetzen
• beratend am Sozialausschuss des Landkreises teilnehmen.
Seniorenbeirat
Was ist der Seniorenbeirat?
Er vertritt die Interessen der älteren Einwohner der Gemeinde Edewecht, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Der Seniorenbeirat ist eine parteipolitsche und konfessionell neutrale und unabhängige Vertretung aller Senioren/Seniorinnen der Gemeinde Edewecht.
Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.
Rechtsberatung ist ausgeschlossen!
Welche Aufgaben und Ziele hat der Seniorenbeirat?
Ziel des Seniorenbeirats ist es, angesichts des demographischen Wandels die Gesellschaft mit zu gestalten, in der alle Generationen, also auch die Älteren, ein selbstbestimmtes Leben führen, am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilnehmen können.
Das könnte u.a. sein:
- die Erreichbarkeit von Gesundheitsdiensten aller Art,
- wohnortnahe Netzwerke und Begegnungsstätten für Jung und Alt,
- ein gutes Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs,
- der leichte Zugang zur Versorgung mit allen Gütern des alltäglichen Bedarfs,
- die Gewährleistung von Mitsprachemöglichkeiten für die ältere Generation in allen politischen und gesellschaftlichen Fragen.
Der Seniorenbeirat ist Ansprechpartner aller Vereine, Verbände und Organisationen, in denen Seniorenarbeit getan wird.
Der Seniorenbeirat kümmert sich um die Belange der älteren Bürger und Bürgerinnen in der Öffentlichkeit.
Der Seniorenbeirat ist auch Ansprechpartner der Gemeinde Edewecht.
Der Seniorenbeirat wurde am 17.09.1996 im Rathaus der Gemeinde Edewecht gegründet. Er besteht aus acht Seniorenbeiratsmitgliedern und einer Schriftführerin. Der Seniorenbeirat wird alle fünf Jahre gewählt.
Schiedsamt
Nach dem Niedersächsischen Schlichtungs- und Schiedsämtergesetz sind die Gemeinden verpflichtet, Schiedsämter einzurichten. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von gewählten Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen, die ehrenamtlich und nahezu unentgeltlich arbeiten. Die Schiedspersonen sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Schiedspersonen sind Schlichter und keine Richter.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Bevor Sie das Gericht anrufen, sind Sie bei bestimmten Privatklagedelikten aus dem Strafgesetzbuch oder in manchen Zivilsachen gesetzlich dazu verpflichtet, vorab das Schiedsamt in Anspruch zu nehmen.
Bei Privatklagedelikten wird nur dann Anklage vor Gericht erhoben, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird. Bestehen Zweifel daran, so werden Sie entweder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft an das Schiedsamt verwiesen, um dort einen Schlichtungsversuch zu unternehmen.
Auch in bestimmten Fällen zivilrechtlicher Streitigkeiten ist eine Klage erst dann zulässig, wenn zunächst versucht worden ist, die Streitigkeit vor dem Schiedsamt beizulegen.
Privatklagedelikte sind:
• Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
• Bedrohung
• Hausfriedensbruch
• Körperverletzung
• Sachbeschädigung
• Verletzung des Briefgeheimnisses
Dies sind Streitigkeiten:
• aus dem Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (z.B. Überwuchs von Bäumen und Sträuchern)
• aus Verletzung der persönlichen Ehre
• über Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
• aus Ansprüchen aus dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz
Kommt eine Einigung in der Schlichtungsverhandlung nicht zustande, wird Ihnen eine amtliche Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens ausgestellt. Erst mit dieser Bescheinigung kann Klage beim Amtsgericht erhoben werden.
Sie können sich auch freiwillig an das Schiedsamt wenden bei Streitigkeiten, die ansonsten vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Dabei geht es häufig darum, die guten Beziehungen wieder herzustellen.
Nicht tätig wird das Schiedsamt in Fällen, für die die Familien-, Sozial- und Arbeitsgerichte zuständig sind.
Bedenken Sie immer:
Bevor Sie einen Streit vor Gericht austragen, wenden Sie sich an Ihr Schiedsamt, denn:
„Sich vertragen ist besser als klagen“
Die Erfahrung lehrt, dass ein Schlichtungserfolg nach einem Streit oftmals zu einer höheren Zufriedenheit führt als nach einer Entscheidung durch ein Gerichtsurteil – weil es keinen Sieger oder Besiegten gibt.
Streitigkeiten solcher Art können sein:
• Einschränkung einer Mietsache durch Mieter oder Vermieter
• Nichtbeachten der Hausordnung
• Schadenersatzforderungen
• Schmerzensgeldforderungen
• Vermögensrechtliche Forderungen
Das Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Der Antrag kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Schiedsamt legt einen Schlichtungstermin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann ein Ordnungsgeld bis zu 50 € verhängt werden. Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson versucht, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen. Endet das Schlichtungsverfahren mit einer Vereinbarung, wird diese in einem Protokoll festgehalten und von den Beteiligten unterschrieben. Eine solche Vereinbarung ist damit rechtswirksam und 30 Jahre gültig. Wird die Vereinbarung nicht eingehalten, kann das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung veranlassen. Dieses unkomplizierte Verfahren hat aufgrund der kurzen Verfahrenszeiten einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen.
Welche Gebühren sind zu zahlen?
Vor Aufnahme des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss zu leisten von 50 €
Allgemeine Verfahrenskosten (ohne Vereinbarung) 15 €
Verfahrenskosten bei Abschluss einer Vereinbarung 25 €
(je nach Aufwand werden entstandene Auslagen zusätzlich berechnet)
Hier finden Sie Informationen und Kontaktdaten zu den Schiedspersonen der Gemeinde Edewecht.