Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 588), hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 27.06.2023 diese Satzung beschlossen.
§ 1
In § 7 Abs. 2 wird folgender dritter Satz eingefügt:
Sollte der allgemeine Vertreter der Bürgermeisterin bereits eine Vertretung nach § 5 Abs. 3 wahrnehmen, wird die Vorsitzende durch das älteste, hierzu bereite Mitglied des Verwaltungsrates vertreten.
§ 2
In § 9 wird folgender Absatz als neuer Absatz 4 eingefügt. Alle nachfolgenden Absätze verschieben sich entsprechend:
Die Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, können an Sitzungen des Verwaltungsrates durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen. Die Verwaltungsratsvorsitzende hat im Sitzungsraum die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 sind Bild- und Tonaufnahmen der an der Sitzung teilnehmenden Personen auch ohne deren Zustimmung zulässig. Bei Störungen der Zuschaltung per Videokonferenztechnik, die nach Absatz 4 Satz 2 im Verantwortungsbereich des oder der Verwaltungsratsvorsitzenden liegen, ist die Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen oder abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Abgeordneten gefassten Beschlusses. Die per Videokonferenztechnik zugeschalteten Mitglieder des Verwaltungsrates haben sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen Amtsblatt für die Gemeinde Edewecht in Kraft.
Edewecht, den 29.06.2023
Petra Knetemann
Bürgermeisterin