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22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Edewecht sowie Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße, Jeddeloh II“

a) 22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Edewecht

Die vom Rat der Gemeinde Edewecht am 28. Juni 2022 beschlossene 22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 ist vom Landkreis Ammerland, Westerstede, mit Verfügung vom 08. März 2023 (Az.:63-E-22.F-Pl.Ä 2021), genehmigt worden. Der nachfolgenden Zeichnung kann der Geltungsbereich der Änderung entnommen werden:

b) Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße, Jeddeloh II“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO in Jeddeloh II

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 28. Juni 2022 den Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße, Jeddeloh II“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Planung gestaltet sich wie folgt:

Die Genehmigung des Landkreises wird gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), der Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie der Bebauungsplan Nr. 198 „nördlich der Gartenstraße, Jeddeloh II“ mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Die Pläne liegen mit den Begründungen und Umweltberichten ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

 

Edewecht, den 13.07.2023
P. Knetemann