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25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Edewecht sowie Bebauungsplan Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften

a) 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Edewecht

Die vom Rat der Gemeinde Edewecht am 27. Juni 2023 beschlossene 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 ist vom Landkreis Ammerland, Westerstede, mit Verfügung vom 13. September 2023 (Az.:63-E-25.F-Pl.Ä/2021), genehmigt worden. Der nachfolgenden Zeichnung kann der Geltungsbereich der Änderung entnommen werden:

b) Bebauungsplan Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO in Edewecht

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 den Bebauungsplan Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Planung gestaltet sich wie folgt:

Die Genehmigung des Landkreises wird gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), der Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie der Bebauungsplan Nr. 199 „Heinjehof“ mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Die Pläne liegen mit den Begründungen und Umweltberichten ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

 

Edewecht, den 21.09.2023
P. Knetemann

Rathaus vom 16. bis 19. Oktober eingeschränkt erreichbar

Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

Am 19. Oktober 2023 nimmt das Bürgerbüro & Standesamt ebenfalls an einer Fortbildung teil, sodass die Eingangstür des Rathauses an diesem Tag (Do, 19.10.2023) geschlossen bleibt.

Weitere Informationen zur eingeschränkten Erreichbarkeit des Rathauses erhalten Sie hier.