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17.Dezember.2024
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26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Jeddeloh II und Bebauungsplan Nr. 171 „Wischenstraße“ in Jeddeloh II

a) 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Flächennutzungsplanänderung) in Jeddeloh II

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat am 19. März 2012 für die damalige 85. Flächennutzungsplanänderung in Jeddeloh II den Feststellungsbeschluss gefasst. In seiner Sitzung am 20. Juli 2021 hat der Rat den Feststellungsbeschluss zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Flächennutzungsplanänderung) erneut gefasst. Die so beschlossene 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 ist vom Landkreis Ammerland, Westerstede, mit Verfügung vom 5. März 2024 (Az.:63-E-26.F-Pl.Ä/2021), genehmigt worden. Der nachfolgenden Zeichnung kann der Geltungsbereich der Änderung entnommen werden:

b) Bebauungsplan Nr. 171 „Wischenstraße“ in Jeddeloh II

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 19. März 2012 nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan Nr. 171 „Wischenstraße“ nebst Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. In seiner Sitzung am 20. Juli 2021 hat der Rat nach erneuter Prüfung der Stellungnahmen den Bebauungsplan Nr. 171 „Wischenstraße“ nebst Begründung und Umweltbericht erneut als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Planung gestaltet sich wie folgt:

Die Genehmigung des Landkreises wird gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), der Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 (vormals 85. Flächennutzungsplanänderung) sowie der Bebauungsplan Nr. 171 „Wischenstraße“ in Jeddeloh II in Kraft.

Die Pläne liegen mit den Begründungen und Umweltberichten ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Edewecht, den 30. April 2024

Knetemann
Bürgermeisterin