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33. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Bebauungsplan Nr. 205 „Solarpark Brombeerweg“ in Jeddeloh I

Die vom Rat der Gemeinde Edewecht am 16. Dezember 2024 beschlossene 33. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 ist vom Landkreis Ammerland, Westerstede, mit Verfügung vom 24. März 2025 (Az.:63-E-33.F-Pl.Ä/2024), genehmigt worden.

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2024 ebenfalls den Bebauungsplan Nr. 205 „Solarpark Brombeerweg“ nebst Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen. Die Geltungsbereiche beider Planungen sind identisch und gestalten sich wie folgt:

Die Genehmigung des Landkreises wird gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), der Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie der Bebauungsplan Nr. 205 „Solarpark Brombeerweg“ in Kraft.

Jedermann kann die Pläne, die Begründungen einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassenden Erklärungen nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, einsehen. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Edewecht unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Edewecht, den 31.03.2025
P. Knetemann