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4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Edewecht vom 16.12.2016

Aufgrund des Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), in Verbindung zum Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBl. S. 420) hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 10.04.2024 folgende 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Edewecht (Landkreis Ammerland) erlassen:

Artikel 1

(1)     In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Die Reinigung hat vornehmlich die Entwässerungsrinne und die ihr angrenzende Fahrbahn zu umfassen, sofern die tatsächlich vorhandene Verschmutzung nicht etwas anderes erfordert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Reinigung.

(2)     In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Soweit nicht in der Örtlichkeit klar abgegrenzt und erkennbar, gilt ein Bereich von 1,00 m Breite ab dem anliegenden Grundstück zur Fahrbahnmitte hin als Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen im Sinne dieser Verordnung.

Artikel 2

Die Anlage A (maschinelle Reinigung) und B (vom Bürger zu reinigen) der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Gemeinde Edewecht (Landkreis Ammerland) werden geändert:

a) Die Anlage A wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:

lfd. Nr. 8           Am Brink

  • ohne Stichweg zwischen den Hausnummern 4, 8, 10 u. 12

lfd. Nr. 16         Am Logenstreek

  • ohne Stichweg zwischen den Hausnummern 15, 17 u. 19

lfd. Nr. 13A      Am Haaksen

  • Teilstück von der Einmündung Ligusterweg bis zur Einmündung Schwarzdornweg ohne Stichweg zwischen den Hausnummern 6, 8, 10 u.12

lfd. Nr. 46         Efeuweg 

  • ohne Stichweg zwischen Hausnummern 3, 5, 6, 7 und 9

lfd. Nr. 135A    Schubertstraße 

  • ohne Stichstraße zwischen den Hausnummern 34, 36, 38 u. 45 und
  • ohne Stichstraße zwischen den Hausnummern 26, 28, 30 u. 32

b) In der Anlage B wird ergänzt bzw. berichtigt:

lfd Nr. 6            Am Brink 

  • Stichweg zu den Hausnummern 4, 8, 10 und 12

lfd Nr. 12          Am Haaksen

  • Teilstück von der Hauptstraße bis zur Einmündung „Ligusterweg“
  • Teilstück von der Einmündung „Schwarzdornweg“ bis zum Ende der Straße zu der Hausnummer 26
  • Stichweg zwischen den Grundstücken Hausnummern 6, 8, 10 u. 12

lfd.Nr. 13A       Am Logenstreek 

  • Stichweg zu den Hausnummern 15, 17 u. 19

lfd Nr. 48          Efeuweg

  • Stichweg zwischen den Hausnummern 3, 5, 6, 7 und 9

lfd.Nr. 128        Schubertstraße 

  • Stichweg zu den Hausnummern 26, 28, 30 u. 32 und
  • Stichweg zu den Hausnummern 34, 36, 38 u. 45

Artikel 3

(1)     Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Gemeinde Edewecht in Kraft.

(2)     Artikel 2 dieser Verordnung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Edewecht, den 12.06.2024

Knetemann
Bürgermeisterin

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Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

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