Weitere Neuigkeiten

23.Januar.2026
Danke, Hinni! – Verabschiedung des Gemeindebrandmeisters
23.Januar.2026
Winterdienst in der Gemeinde Edewecht
21.Januar.2026
Temporäre Geschwindigkeitsreduzierung für die Straßen „Schoolstraat“ und „Rudenbrook“
16.Januar.2026
Einzelhandelskonzept für die Gemeinde Edewecht als städtebauliches Entwicklungskonzept
13.Januar.2026
Mietzuschüsse für starke Existenzgründungen

9. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

(9. Abwassergebührenänderungssatzung)

Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalver-fassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3), des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 17.12.2007 (Amtsblatt für den Landkreis Ammerland Nr. 42 vom 21.12.2007), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.12.2024 (Amtsblatt für die Gemeinde Edewecht Nr. 54 vom 17.12.2024), wird wie folgt geändert:

                 

                                                                                     § 4 Gebührensatz

(1) Die Abwassergebühr beträgt je m³ Abwassermenge 2,36 Euro.

(2) Der in der Abwassergebühr enthaltene verschmutzungsabhängige Gebühren-anteil beträgt je m³ Abwasser 0,94 Euro.

 

                                                                        § 5 Starkverschmutzungszuschlag

(1) Bei Überschreitung mindestens eines Grenzwertes nach Abs. 2 wird ein Zuschlag (Z) in €/m³ auf die gesamte, im Erhebungszeitraum eingeleitete Abwassermenge nach folgender Formel erhoben:

Sollte sich aus der Berechnung für einen Schadwert (A, B oder C) ein negativer Betrag ergeben, so wird für diesen Betrag der Wert Null angesetzt.

 

Artikel 2

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.

Edewecht, 16.12.2025

 

Knetemann
Bürgermeisterin