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19.Dezember.2024
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Rathaus auch am 27. Dezember geschlossen
17.Dezember.2024
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23. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 155

 23. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 in Edewecht

Die vom Rat der Gemeinde Edewecht am 12. Oktober 2021 beschlossene 23. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 ist vom Landkreis Ammerland, Westerstede, mit Verfügung vom 01. August 2022, AZ.: 63-E-23.F-Pl.Ä./2020, genehmigt worden.

 

Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 155 „Museum Portsloge“ in Portsloge

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2021 die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 155 nebst Begründung und Umweltbericht als Satzung beschlossen.

Die Geltungsbereiche der Planungen sind identisch und ergeben sich aus der nachfolgenden Zeichnung:

 

23. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 155 „Museum Portsloge“

Die Genehmigung des Landkreises wird gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), der Beschluss des Rates gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 sowie der Bebauungsplan Nr. 155 in Kraft.

Die Pläne liegen mit den Begründungen und Umweltberichten ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 231 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen. 

 

Petra Knetemann
Bürgermeisterin