Errichtung von Freiflächen-Solaranlagen

Die Gemeinde Edewecht hat sich im Rahmen ihres Klimaschutzkonzeptes das Ziel gesetzt, das Gemeindegebiet bis zum Jahr 2030 bilanziell zu 100 % mit Strom aus
lokalen Erneuerbaren Energien zu versorgen. Um die zusätzliche Strommenge bereitzustellen, ist ein Zubau aller im Gemeindegebiet potentiell verfügbaren Erneuerbaren Energien, d.h. ein Energiemix aus Photovoltaik und Windkraft unter Beibehaltung der gegenwärtigen Kapazitäten aus Biomasse erforderlich. Der überwiegende Teil des benötigten Zubaus von Photovoltaik soll auf Dachflächen und bereits versiegelten Flächen erfolgen. Dennoch ist auch eine Inanspruchnahme von Freiraum für diese Energieerzeugungsform zu erwarten.  Um die Ausbauziele der Photovoltaik insgesamt sicherzustellen, legt deshalb auch das Niedersächsische Klimaschutzgesetz (NKlimaG) eine Größenordnung für PV-FFA vor, wonach 0,47 % der Landesfläche für entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen sollen. Für Edewecht entspricht dies einer Fläche von rund 53 Hektar und einer hierauf angenommenen Stromerzeugungskapazität von 42 GWh pro Jahr.

Gesamträumliches Konzept

Anders als bei Windenergieanlagen handelt es sich bei PV-FFA nicht um privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB. Für die Errichtung von Freiflächen-PV Anlagen ist daher regelmäßig eine Bauleitplanung erforderlich. Die Gemeinde entscheidet auf Basis ihrer Planungshoheit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, ob, in welchem Umfang, wo und in welcher Ausprägung sie neue Freiflächen-PV-Anlagen in ihrem Gebiet ermöglichen will. 

Hierfür hat die Verwaltung ein gesamträumliches Konzept in Auftrag gegeben, das die geeignetsten und raumverträglichsten Standorte für Freiflächen Photovoltaik im Gemeindegebiet identifiziert. Ziel des Konzeptes ist es, schutzwürdige Belange umfassend zur berücksichtigen und die Entwicklung von PV-FFA im Sinne einer nachhaltigen und geordneten städtebaulichen Entwicklung auf möglichst konfliktarme Standorte zu lenken. Mit Hilfe einer geodatenbasierten Analyse wurden alle nicht geeigneten Flächen identifiziert und ausgeschlossen. Um die Inanspruchnahme hochwertiger, landwirtschaftlich genutzter Flächen möglichst auszuschließen und den Fokus auf ertragsarme Flächen zu lenken, wird zusätzlich eine maximale Ackerzahl von 32 festgelegt. Die zugrundeliegenden Kriterien sind im gesamträumlichen Konzept Freiland-Photovoltaik zu entnehmen. Im Ergebnis wurden insgesamt 15 Potenzialstandorte (Cluster) ermittelt, die sich aus planerischer Sicht besonders für die Errichtung von PV-FFA eignen.

Umgang mit Projektanträgen

1. Im Regelfall werden Anfragen zur Errichtung einer PV-FFA den Gremien nur dann zwecks Entscheidung über Einleitung eines Bauleitplanverfahren vorgelegt, wenn die folgenden Vorgaben erfüllt bzw. adressiert sind:

1.1. Lage innerhalb eines Clusters: PV-FFA sind vorrangig innerhalb eines der im Gesamträumlichen Konzept identifizierten Cluster zu entwickeln. Diese Flächen sind aufgrund der geringen Raumwiderstände besonders für die Errichtung entsprechender Anlagen geeignet.

1.2. Für jedes Vorhaben ist im Vorfeld die agrarstrukturelle Unbedenklichkeit des Vorhabens über ein Fachgutachten nachzuweisen. Insbesondere soll hierdurch verhindert werden, dass der Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe durch einen übermäßigen (Pacht)-Flächenentzug bzw. steigende Pachtpreise gefährdet wird. 

1.3. Grundsätzlich soll das Ziel einer landschaftsverträglichen Einbindung der Anlagen verfolgt werden. 

1.4. Begrüßenswert sind die Berücksichtigung weiterer Ziele wie z.B. eine biodiversitätsfördernde Gestaltung der Anlage und/oder die Reduktion von Treibhausgasemissionen aus kohlenstoffhaltigen Böden durch eine Vernässung der Fläche.

2. Ein Antrag kann zwecks Aufnahme eines Bauleitplanverfahrens ausnahmsweise auch für Flächen außerhalb der im Gesamträumlichen Konzept ausgewiesenen Clusterflächen zur Beratung vorgelegt werden. Hierzu sind weitergehende Überlegungen bzw. Fragestellung zu berücksichtigen:

2.1. Ausführliche Darlegung des Grundes und der Geringfügigkeit mit dem das Vorhaben von der Flächenkulisse und den zugrundliegenden Kriterien des Gesamträumlichen Konzeptes abweicht (z.B. die Höhe der Ackerzahl, Abstände etc.).

2.2. Darstellung der besonderen Qualität des geplanten Vorhabens. Da die Fläche außerhalb der im Gesamträumlichen Konzept identifizierten und städtebaulich präferierten Bereiche mit besonderes geringem Raumwiderstand liegt, ist zur Vermeidung eines Wildwuchses von PV-FFA eine besondere Qualität des Vorhabens nachzuweisen. Dies können beispielsweise folgende Aspekte sein: Agri-PV-Konzept oder ökologische Aufwertung oder Moorschutz oder Eigenversorgung von benachbartem Gewerbe/Landwirtschaft oder vorbelastete Fläche oder eine räumliche/funktionale Angliederung an eine bestehende Clusterfläche.

Geltung und Ausblick

Der vorgenannte Umgang mit Projektanträgen wird zunächst für zwei Jahre erprobt und laufend evaluiert. Sollte sich das Verfahren als nicht praxisgerecht herausstellen oder das Ausbauziel gemäß NKlimaG in Höhe von 53 Hektar vorzeitig erreicht werden, wird dem zuständigen Ausschuss ein Anpassungsvorschlag vorgelegt. Abschließend ist noch herauszustellen, dass die konkrete Ausgestaltung der Vorhaben über geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (u. a. zu den überbaubaren Grundstücksflächen, zur Höhe der Anlagen und zur Einfriedung bzw. Eingrünung) im förmlichen Bauleitplanverfahren im Detail gesteuert werden. Die Gestaltungs- und Steuerungshoheit für das konkrete Vorhaben liegt somit im Detail auch nach etwaig erfolgtem Aufstellungsbeschluss für eine Bauleitplanung bei der Gemeinde.

Ihre Ansprechpartner

Reiner Knorr
Sachgebietsleiter Bauverwaltung
Tel: 04405 916-2300
knorr@edewecht.de

Sebastian Ross
Klimaschutzmanager
Tel.: 04405 916-2310
ross@edewecht.de