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Schlussfeststellung in der Flurbereinigung Neuvrees

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Neuvrees wird hiermit gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16.03.1976 (BGBI. I, S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) durch folgende Feststellungen abgeschlossen:

  1. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Neuvrees einschließlich seiner Nachträge 1 bis 3 ist erfolgt.
  2. Die Beteiligten haben keine Ansprüche mehr, die in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Neuvrees hätten berücksichtigt werden müssen.
  3. Die Teilnehmergemeinschaft des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Neuvrees bleibt zunächst noch als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen.

Begründung
Der Flurbereinigungsplan des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Neuvrees ist einschl. seiner Nachträge 1 bis 3 vollständig ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan und in seinen Nachträgen 1 bis 3 genannten Teilnehmer übergegangen. Das Liegenschaftskataster wurde entsprechend berichtigt und alle Ersuchen auf Berichtigung der betroffenen Grundbücher wurden gestellt.

Die Teilnehmergemeinschaft des v. g. Flurbereinigungsverfahrens bleibt aufgrund von zwar erhobenen jedoch noch nicht beglichenen Zahlungsforderungen zunächst bestehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie im Dienstgebäude Markt 15/16, 26122 Oldenburg, Widerspruch erhoben werden.

Hinweis
Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die folgenden Unterlagen auf Dauer bei der Stadt Friesoythe einsehen:

  • Eine Ausfertigung der Karte, die die neue Feldeinteilung nachweist.
  • Ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und 2 Teilnehmerverzeichnisse (alphabetisch und nach Ordnungsnummer)
  • Die Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes und seines Nachtrages, die auf Dauer von allgemeiner Bedeutung sind und nicht in das Grundbuch oder andere öffentliche Bücher eingetragen wurden.
  • Eine Abschrift dieser Schlussfeststellung

Oldenburg, 29.03.2023

Amt für regionale Landesentwicklung
Im Auftrag
Budelmann