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10.Januar.2025
Wichtiger Hinweis zur Briefwahl
10.Januar.2025
Ankündigung von Vorarbeiten und Kampfmittelsondierungen für die Trassenplanung
20.Dezember.2024
Edewechter Klimabonus 2025 – Antragsstellung ab dem 03.02.2025 möglich. Virtuelle Ofenakademie startet ab sofort
19.Dezember.2024
Neue Hebesätze für die Grundsteuer
19.Dezember.2024
Satzung der Gemeinde Edewecht zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke

Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen nach dem Bundesmeldegesetz und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz sowie nach dem Soldatengesetz

Aufgrund der §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 50 Abs. 1 bis 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sowie nach den Regelungen des § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG) kann jede Einwohnerin / jeder Einwohner (betroffene Personen) in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Einwohnermelderegister widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Bundesmeldegesetz an

Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung der Tatsache, dass der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer anderen oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,

Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,

Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen und

Adressbuchverlage.

Auch gegen Datenübermittlungen der Meldebehörden nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz ist der Widerspruch vorgesehen.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Nds. AG BMG können betroffene Personen danach einen Widerspruch gegen die Datenübermittlung an den Landkreis und an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von Altersjubiläen sowie Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen stellen.

Nach § 36 des Bundesmeldegesetzes können betroffene Personen einer Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

Danach können Frauen und Männer sich gem. § 58 b Soldatengesetz (SG) verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Aus diesem Grund übermitteln die Meldebehörden gemäß § 58 c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift

Somit werden im März 2024 die Daten für die Personen, die im Jahr 2025 volljährig werden, übermittelt (Geburtsjahrgang 2007).
Der Widerspruch ist an keine Form gebunden und kann bei der zuständigen Meldebehörde abgegeben werden.

Hinweis:
Bis zum 31.10.2015 war es möglich, der automatisierten Auskunftserteilung für einfache Melderegisterauskünfte zu widersprechen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 01.11.2015 ist diese Möglichkeit des Widerspruchs entfallen.

Edewecht, den 06. Oktober 2023

Gemeinde Edewecht