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6.Februar.2026
Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht
5.Februar.2026
Sachgebiete Ordnung und Soziales am 10. Februar geschlossen
5.Februar.2026
Bürgerbüro und Standesamt am 11. Februar geschlossen
29.Januar.2026
Eingeschränkter Winterdienst im Gemeindegebiet Edewecht aufgrund von Lieferkettenproblemen
23.Januar.2026
Danke, Hinni! – Verabschiedung des Gemeindebrandmeisters

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.11.2024. (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 30.09.2025 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht beschlossen:

Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Organisation und Aufgaben
(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Edewecht. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortsteilen

Edewecht

Friedrichsfehn

Husbäke

Jeddeloh II

Osterscheps

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Ortsfeuerwehr Edewecht ist als Schwerpunktfeuerwehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren – Feuerwehrverordnung – FwVO vom 30.04.2010 (Nds. GVBl. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.04.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nrn. 25,27), die Ortsfeuerwehren Friedrichsfehn, Husbäke, Jeddeloh II und Osterscheps sind als Stützpunktfeuerwehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FwVO) eingerichtet. Die Gemeindefeuerwehr betreibt keine Grundausstattungsfeuerwehren.
Die Freiwillige Feuerwehr betreibt zur Nachwuchsgewinnung die Jugendfeuerwehren Husbäke und Friedrichsfehn, sowie die Kinderfeuerwehr „Feuerfüchse“ in Edewecht. Die Kinder- und Jugendfeuerwehren gehören organisatorisch den Ortsfeuerwehren an in deren Löschbezirk sie ihren Stammsitz haben.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht wird vom Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). Ihm sind zur Erfüllung seiner Aufgaben bis zu zwei Stellvertreter aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht beigestellt. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretenden Gemeindebrandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Edewecht erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr
(1) Die Ortsfeuerwehr wird vom Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG).

Ihm sind zur Erfüllung seiner Aufgaben bis zu zwei Stellvertreter aus den Reihen der Ortsfeuerwehr beigestellt. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretenden Ortsbrandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Edewecht erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
(1) Der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führungskräfte und stellvertretenden Führungskräfte der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp für die Dauer von sechs Jahren. Alternativ können diese Kräfte durch die Mitglieder der Ortsfeuerwehr bei einer Versammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt werden.

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

(3) Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 8 Abs. 7 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen (FwVO) abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Führungskraft die Dienstpflicht grob verletzt oder
b) das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,
c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch ihr Verhalten erheblich gestört haben oder
d) die Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

(4) Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. Den abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. Der Gemeindebrandmeister ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

§ 5 Gemeindekommando
(1) Das Gemeindekommando unterstützt den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde Edewecht und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,
b) Mitwirkung bei Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,
c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde Edewecht für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,
d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichem Alarm – und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,
e) Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs
f) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,
g) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,
h) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,
i) Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung,
j) Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a) dem Gemeindebrandmeister als Leiter,
b) den stellvertretenden Gemeindebrandmeister/n, den Ortsbrandmeistern sowie deren Stellvertreter, als Beisitzer kraft Amtes,
c) dem Gemeindejugendabteilungswart, dem Schriftwart und dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als Beisitzer.

(3) Die Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchstabe a und b genannten Gemeindekommandomitglieder vom Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 1.

(4) Der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

(5) Der Gemeindebrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 2 Satz 1 Buchst. c und die Träger anderer Funktionen nach Absatz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen.

(6) Das Gemeindekommando wird vom Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit 2-wöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(9) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Edewecht zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt den Ortsbrandmeister. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben.

(2) Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(3) Das Ortskommando besteht aus

a) Ortsbrandmeister als Leiter,
b) den stellvertretenden Ortsbrandmeistern,
c) den Führungskräften der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzer kraft Amtes,
d) dem Jugendfeuerwehr oder / und dem Kinderfeuerwehrwart, dem Schriftwart, dem Gerätewart und dem Sicherheitsbeauftragten

als bestellte Beisitzer.

Die Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden vom Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzer für die Dauer von sechs Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3, Satz 1, Buchst. c und d und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen.

(4) Das Ortskommando wird vom Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit 2-wöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der Gemeindebrandmeister kann an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(5) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Edewecht und dem Gemeindebrandmeister zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht der Gemeindebrandmeister, der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr

a) die Entgegennahme der Jahresberichte (Tätigkeitsberichte),
b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,
c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde Edewecht oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde Edewecht zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3) Über den der Gemeinde Edewecht nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräften (Gemeindebrandmeister, Ortsbrandmeister sowie deren Stellvertreter) wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung
(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Edewecht oder Personen die für Einsätze regelmäßig zur Verfügung stehen, können, wenn sie das 16. Lebensjahr aber noch nicht das im NBrandSchG vorgesehene Lebensjahr für den Eintritt in die Altersabteilung vollendet haben und für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignet sind, Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 S.2 NBrandSchG).

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. Die Gemeinde Edewecht kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. Sie trägt die Kosten.

(3) Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Der Ortsbrandmeister hat die Gemeinde Edewecht über den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde Edewecht darauf nicht generell verzichtet hat.

(4) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die Bewährung in der Probezeit (§ 7 Abs. 2 FwVO). Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:
„Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

(5) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

(6) Der Ortsbrandmeister kann Angehörige der Altersabteilung, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen des § 12 erfüllen, an Übungsdiensten der Ortswehr teilnehmen lassen. Diese Wehrmitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch zu Einsätzen herangezogen werden, wenn sie am Übungsbetrieb regelmäßig teilnehmen. Bei Alarmierung über Funkmeldeempfänger sind diese Einsatzkräfte gesondert zu alarmieren. Bei Alarmierung über Sirene gelten diese Einsatzkräfte als herangezogen.

§ 10 Angehörige der Altersabteilung
(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das im NBrandSchG vorgesehene Lebensjahr für den Eintritt in die Altersabteilung erreicht haben.

(2) Angehörige der Einsatzabteilung können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den Dienst in der Einsatzabteilung auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3) Angehörige der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden.

§ 11 Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehren
(1) Kinder- und Jugendfeuerwehren können in jeder Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.

(2) Kinder aus der Gemeinde Edewecht können nach Vollendung des 6., aber noch nicht des 10. Lebensjahres Mitglied in der Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Jugendliche aus der Gemeinde Edewecht können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, aber noch nicht des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(4) Über die Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Kinder- oder Jugendfeuerwehr.

§ 12 Angehörige der Musikabteilung
(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden.

(2) Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Edewecht haben. Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 13 Angehörige der Ehrenabteilung
Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Edewecht, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde Edewecht und des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 14 Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 15 Rechte und Pflichten
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

(2) Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(3) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde Edewecht den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(4) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde Edewecht zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

§ 16 Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung der Regelungen der FwVO verliehen werden.

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung des Gemeindebrandmeisters. Verleihungen ab Dienstgrad „Brandmeister oder Brandmeisterin“ vollzieht der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos. Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Brandmeister oder Brandmeisterin“ bedarf der Zustimmung des Kreisbrandmeisters.

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austrittserklärung
b) Geschäftsunfähigkeit
c) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde
d) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr
e) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei Angehörigen der Einsatzabteilung
f) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern
g) Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr
b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mitglied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus

a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr
b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(5) Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewähren oder gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

(6) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt
2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt
3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört
4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist
6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder
tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

(7) Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde Edewecht geführt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde Edewecht erlassen.

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Edewecht schriftlich anzuzeigen.

(10) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde Edewecht den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

(12) Eine Beendigung der Mitgliedschaft einer Führungskraft mit einem durch die Gemeinde Edewecht verliehenen Ehrenbeamtenverhältnisses erfordert neben den genannten Voraussetzungen einen offiziellen Akt der Gemeinde Edewecht in Form einer Entlassungsurkunde.

§ 18 Beauftragung der Feuerwehren der Gemeinde Edewecht mit polizeilichen Aufgaben zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen
Die Feuerwehren der Gemeinde Edewecht werden zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen, abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der StVO, damit beauftragt, die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen wahrzunehmen, wenn Polizeivollzugskräfte hierfür nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.

§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Edewecht vom 01.01.2024 außer Kraft.

Edewecht, den 30.09.2025

 

Knetemann
Bürgermeisterin