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Allgemeinverfügung der Gemeinde Edewecht über die Öffnung von Verkaufsstellen (Sonntagsöffnung)

Aufgrund des Antrages der den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung  „Aktivkreis Handel & Handwerk Edewecht e.V.“  wird hiermit gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. Nr. 6/2007, S. 111 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80) verfügt:

Verkaufsstellen im Ortsbereich Edewecht dürfen am Sonntag, 28. August 2022 anlässlich der Unterstützung beim Sommerfest des „Tischlein deck dich Edewecht e.V.“ , in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet haben.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht der Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung.

Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 7 NLöffVZG, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel sowie des Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

Begründung:

Aufgrund des § 5 Abs. 1 NLöffVZG soll die Gemeinde als zuständige Behörde auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung zulassen, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeit liegen. Die Zeiten der Hauptgottesdienste im Gemeindegebiet wurden bei der Festsetzung berücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und Pfingstmontag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, die Adventssonntage, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zu den beabsichtigten Sonntagsöffnungen würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung, insbesondere zur Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbetreibenden, überwiegt hier deutlich dem Interesse eines möglichen Klägers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Oldenburg die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.