Aufgrund des Antrages der den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung „Aktivkreis Handel & Handwerk Edewecht e.V.“ wird hiermit gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. Nr. 6/2007, S. 111 ff.) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2019 (Nds. GVBl. S. 80) verfügt:
Verkaufsstellen in der Gemeinde Edewecht, im Ortsteil Edewecht, dürfen aus Anlass der Marktpartie am 30.05.2026 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet haben.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht der Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung.
Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 7 NLöffVZG, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel sowie des Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.
Begründung:
Aufgrund des § 5 Abs. 1 NLöffVZG soll die Gemeinde als zuständige Behörde auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung zulassen, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. Die Öffnungszeit soll außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeit liegen. Die Zeiten der Hauptgottesdienste im Gemeindegebiet wurden bei der Festsetzung berücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und Pfingstmontag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, die Adventssonntage, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (Bundesgesetzblatt I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung. Unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zu den beabsichtigten Sonntagsöffnungen würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung, insbesondere zur Planungssicherheit der an der Sonntagsöffnung teilnehmenden Gewerbetreibenden, überwiegt hier deutlich dem Interesse eines möglichen Klägers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden. Die Klage ist gegen die Gemeinde Edewecht zu richten und muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Mittel zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Der Klage soll dieser Bescheid im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit Ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
2. Elektronisch:
Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) i.d.g.F. erhoben werden.
Edewecht, den 26.05.2026
Knetemann
Bürgermeisterin