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Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

  1. Die Beteiligten der Unternehmensflurbereinigung A20-Garnholt werden hiermit gemäß § 65 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der zurzeit gültigen Fassung, zum
                                                                         21. November 2025
    in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) vorläufig eingewiesen. Gemäß § 44 Abs.1 FlurbG wird der Umrechnungsfaktor unverändert und endgültig auf 600 €/WE festgesetzt.

    Für die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, den Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, sind die Überleitungsbestimmungen, die einen Bestandteil dieser Anordnung bilden, maßgebend. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Unternehmensflurbereinigung A20-Garnholt ist zu den Überleitungsbestimmungen am 10.07.2025 gehört worden. Diese werden jedem Teilnehmer in vollem Umfang mit Karten und Nachweisen über die neuen Grundstücke zugestellt. Die rechtlichen Wirkungen der vorzeitigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Das Eigentum geht erst mit dem in der später zu erlassenen Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt auf die Beteiligten über (§ 61 FlurbG).

  2. Termine, Auskünfte
    Den Grundstückseigentümern wird Gelegenheit gegeben sich am 13.11.2025 die neue Feldeinteilung in den Räumlichkeiten des Spohler Kruges in der Wiefelsteder Straße 26, 26215 Wiefelstede in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr erläutern zu lassen. Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke gehen zu den in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Terminen auf die Empfänger der neuen Grundstücke über.

    Die Überleitungsbestimmungen sowie Übersichtskarten, die die geplante Abgrenzung der neuen Grundstücke darstellen, liegen den Beteiligten in der Zeit vom 29.10.2025 bis 01.12.2025 in den Räumlichkeiten der Kommunen:

    – Gemeinde Wiefelstede, Kirchstraße 10, 26215 Wiefelstede, Eingang Bauverwaltung, Zimmer 25 (OG)
    – Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 9, 26160 Bad Zwischenahn, Rathaus, Zimmer 203
    – Stadt Westerstede, Am Markt 2, 26655 Westerstede, Bauamt, Zimmer A3-39

    innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.
    Auf Antrag werden die neuen Grenzen örtlich angezeigt. Sonderregelungen im Einzelfall bleiben dem Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems vorbehalten.

  3. Begründung
    In der Unternehmensflurbereinigung A20-Garnholt sind die Voraussetzungen für die vorläufige Besitzeinweisung gegeben. Nach § 65 Abs. 1 FlurbG sind die Grenzen in die Örtlichkeit übertragen. Die neuen Grundstücke sind durch topografische Bezugspunkte und naturräumliche Grenzen (z. B. Gräben, Hecken, etc.) erkennbar; erforderlichenfalls wurden weitere Grenzen durch physische Grenzzeichen kenntlich gemacht. Der Anspruch, auf Antrag eine Erläuterung der Grenzen an Ort und Stelle zu erhalten, bleibt unberührt. .Ebenso liegen die endgültigen Nachweise über Fläche und Wert der neuen Grundstücke vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Ferner liegt der Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für das Vorhaben „Neubau der A 20 1. Bauabschnitt“ vom 16.04.2018 in der Fassung der Planteststellungsänderungs- und Ergänzungsbeschlüsse vom 03.02.2021 und 18.12.2023 vor.
    Der Planfeststellungsbeschluss ist mit dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 18.12.2023 kraft Gesetzes (§ 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG i.V.m. §1 und Anlage zum FStrAbG) sofort vollziehbar (der Neubau der A 20 1. Bauabschnitt ist eine Maßnahme des vordringlichen Bedarfs gemäß dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen).
    Mit der Besitzeinweisung werden die vom Unternehmensträger benötigten Flächen rechtzeitig und lagerichtig bereitgestellt. Straßenbaubedingte landeskulturelle Nachteile werden durch Flächentausche gemildert bzw. vermieden. Im Hinblick auf die bevorstehenden Bewirtschaftungsarbeiten ist es zur Beschleunigung des Verfahrens nach dem gegenwärtigen Stand zweckmäßig, dass – entsprechend dem allgemeinen Wunsch der Beteiligten – die neuen Grundstücke möglichst bald in den Besitz der künftigen Eigentümer übergehen. Weiterhin wird den Beteiligten die bestehende Ungewissheit über den Eintritt des neuen Zustands genommen und gleichzeitig vermieden, dass Verfahrensflächen infolge der bestehenden Unsicherheit über die Neuregelung in ihrem Kulturzustand vernachlässigt werden und den Planempfängern dadurch zusätzliche Pflegearbeiten entstehen.
  4. Sofortige Vollziehung
    Für diese Anordnung wird hiermit die im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung einschließlich der Überleitungsbestimmungen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der zurzeit gültigen Fassung angeordnet. Die sofortige Vollziehung schließt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aus.
  5. Begründung der sofortigen Vollziehung
    Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Unternehmensflurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der VwGO in der zurzeit gültigen Fassung sind damit gegeben.
  6. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekannt­gabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie beim ArL Weser-Ems, Markt 15/16, 26122 Oldenburg, Widerspruch erhoben werden.
  7. Besondere Hinweise
    a) Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass dieser Verwaltungsakt nicht erfolgreich mit der Begründung angefochten werden kann, dass ein Teilnehmer mit der Zuteilung der neuen Flächen als endgültiger Landabfindung nicht einverstanden ist. Widersprüche dieser Art sind Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und können nach § 59 FlurbG erst im Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan, zu dem noch zu einem späteren Zeitpunkt gesondert geladen wird, vorgebracht werden.

    b) Das Widerspruchsrecht gegen den noch aufzustellenden Flurbereinigungsplan, der die endgültige Flächenzuteilung regeln wird, ist durch den Antritt der durch diese vorläufige Besitzeinweisung zugewiesenen Flächen nicht beeinträchtigt.

    c) Die rechtlichen Wirkungen der Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes, wodurch die neuen Grundstücke Eigentum der Teilnehmer werden.

    d) Bei Verpachtungen haben die Verpächter die neuen Flächendaten den Pächtern bekannt zu geben.

    e) Ermittlung des Dauergrünlandstatus nach DirektZahlDurchfG i.V.m. der VO (EU) Nr. 1307/2013 und VO (EU) Nr. 639/2014
    Die Flurbereinigungsbehörde weist darauf hin, dass sie für den Zeitraum der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zur sachgerechten und zweckmäßigen Planung des Flurbereinigungsverfahrens den Dauergrünlandstatus aus der Agrarförderung beim Servicezentrum für Landentwicklung und Agrarförderung erheben wird.

 

Im Auftrage
Peters

Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems
Dezernat 4.1 -Flurbereinigung/Landmanagement
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg