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Öffentliche Sitzung des Bauausschusses

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Regelausschluss der Nutzung der
Windenergie im Außenbereich außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 17.05.2022 die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB beschlossen. Ziel ist die Umsetzung der sich abzeichnenden Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor dem Hintergrund der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Ammerland und damit die Ausweisung von WIND-Konzentrationszonen mit Regelausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Gemeinde.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Edewecht und ergibt sich aus der nachstehenden Abbildung:

Ziel und Zweck der Planung:
Die Gemeinde Edewecht hat mit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Jahr 1999 erstmals ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ im Bereich des Standortes der ehemaligen Raketenstation „Hübscher Berg“ in Westerscheps ausgewiesen. Im Jahr 2004 ist durch die 61. Änderung des Flächennutzungsplanes für dieses Sondergebiet eine Anpassung der Höhenbeschränkung der zugelassenen Windkraftanlagen von ursprünglich 100 m auf
150 m erfolgt.
Mit der Ausweisung des vorgenannten Sondergebietes ist eine Steuerungsfunktion verbunden. Denn unter Anwendung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB sind mit der Ausweisung konkreter Sondergebiete der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ derartige Anlagen außerhalb der Konzentrationszone im gesamten übrigen Gemeindegebiet ausgeschlossen.
Seit der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1999 hat sich zum einen die Windenergieanlagentechnik hin zu größeren, höheren und leistungsfähigeren Anlagen verändert. Zum anderen sind die Anforderungen an eine kommunale Steuerung der Windenergie über die Flächennutzungsplanung u.a. durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Die Gemeinde Edewecht beabsichtigt daher, bei der zukünftigen Nutzung der Windenergie auch diese Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und ihre Planung zu aktualisieren.
Da die Gemeinde Edewecht Einfluss auf die Standorte künftiger Windenergieanlagen in ihrem Gebiet nehmen will, ist ein Erfordernis für eine planungsrechtliche Steuerung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung gegeben. Dieses gilt umso mehr vor dem Hintergrund des sich zurzeit in der Neuaufstellung befindlichen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Ammerland, welches auch die Thematik „WIND“ behandelt. Ziel des Landkreises ist es, die Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms voraussichtlich im Jahr 2023 abzuschließen. Rechtlich besteht dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für die Gemeinde eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
Mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sollen in der Gemeinde Edewecht geeignete Standorte für die Windenergienutzung als Sonstige Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Gebiet der Gemeinde Edewecht. Damit soll zum einen der Nutzung regenerativer Energien in substantieller Weise Raum gegeben werden, zum anderen aber auch u.a. die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Belange der Siedlungsnutzungen ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Bekanntmachung erfolgt auch im Internet unter www.edewecht.de unter der Rubrik Aktuell / Bekanntmachungen.

 

Petra Knetemann
Bürgermeisterin