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Bebauungsplan Nr. 206 „Dorfstraße“ in Friedrichsfehn mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 1 und 3 NBauO in Friedrichsfehn

Der Rat der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 10. Juni 2024 den Bebauungsplan Nr. 206 „Dorfstraße“ in Friedrichsfehn mit örtlichen Bauvorschriften nebst Begründung als Satzung beschlossen. Die Aufstellung ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgt.

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der nachfolgenden Zeichnung:

Der Beschluss des Rates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 206 „Dorfstraße“ in Friedrichsfehn mit örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Der Flächennutzungsplan 2013 wurde durch die 34. Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplan liegt mit der Begründung ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Edewecht, den 02.07.2024

 

Knetemann
Bürgermeisterin