Bebauungsplan Nr. 62A - 2. Änderung in Edewecht mit örtlichen Bauvorschriften
In seiner Sitzung am 14.06.2021 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62A in Edewecht aufzustellen.
Mit der Planung soll eine Fläche durch Umwidmung in ein Mischgebiet in zentraler innerörtlicher Lage der teilweisen Wohnnutzung zugeführt werden. Gleichzeitig werden für den Änderungsbereich örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude, der Einfriedung und der nicht überbauten Flächen aufgestellt.
Das Plangebiet schließt sich an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Quadratmetern begründet, so dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden soll.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus der nachfolgenden Zeichnung:
In seiner Sitzung am 14.06.2021 hat der Verwaltungsausschuss gleichzeitig beschlossen, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62A samt Begründung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB öffentlich auszulegen. Die Auslegung findet in der Zeit vom 01. Oktober 2021 bis einschließlich zum 01. November 2021 statt. Die Planunterlagen können im Rathaus der Gemeinde Edewecht, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, Zimmer 230, während der Dienststunden oder nach Vereinbarung eingesehen werden. Während der oben genannten Frist kann sich dort jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu der Planung äußern. Insbesondere können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen zu den Planungen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei den abschließenden Beschlussfassungen über die Planung durch den Rat unberücksichtigt bleiben.
Da die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 62A im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt wird, wird von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Die Planunterlagen können in der oben genannten Zeit auch hier eingesehen werden.
P. Lausch
Bürgermeisterin