Weitere Neuigkeiten

11.Juni.2025
Öffentliche Sitzung des Bauausschusses
3.Juni.2025
36. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 „Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr Osterscheps“ in Osterscheps
28.Mai.2025
Erster kommunaler Wärmeplan für die Gemeinde Edewecht
21.Mai.2025
Sperrung rund um den Edewechter Marktplatz ab dem 12. Mai 2025
15.Mai.2025
Eröffnung der Freibadsaison am 19.05.2025

Bebauungsplanes Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ in Edewecht

Bebauungsplanes Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ in Edewecht Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO

In seiner Sitzung am 27. Juni 2023 hat der Rat der Gemeinde Edewecht den Bebauungsplanes Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO nebst Begründung als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ ergibt sich aus der nachfolgenden Zeichnung:

Der Beschluss des Rates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplane Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ in Kraft.

Der Flächennutzungsplan 2013 wurde durch die 29. Berichtigung angepasst.

Der Bebauungsplanes Nr. 201 „Ida-Ahlers-Gelände“ liegt mit Begründung ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Edewecht – Zimmer 230 -, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, unbefristet zur Einsichtnahme öffentlich aus. Jedermann kann über die Inhalte der Planungen Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche hingewiesen.

Edewecht, den 03.11.2023
P. Knetemann