Gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. Nr. 6/2007, S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S.348) wird hiermit folgende Allgemeinverfügung für die Gemeinde Edewecht erlassen:
Verkaufsstellen im Ortsbereich Friedrichsfehn dürfen am 04.09.2022 (Dorffest Friedrichsfehn) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet haben.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht der Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 7 NLöffVZG, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel sowie des Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.
Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei der Gemeinde Edewecht, Ordnungsamt, Rathausstraße 7, Zimmer 129, 26188 Edewecht, während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.
Petra Knetemann
Bürgermeisterin