Weitere Neuigkeiten

20.Dezember.2024
Edewechter Klimabonus 2025 – Antragsstellung ab dem 03.02.2025 möglich. Virtuelle Ofenakademie startet ab sofort
19.Dezember.2024
Neue Hebesätze für die Grundsteuer
19.Dezember.2024
Satzung der Gemeinde Edewecht zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke
17.Dezember.2024
Rathaus auch am 27. Dezember geschlossen
17.Dezember.2024
8. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Edewecht über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung der Gemeinde Edewecht über die
Öffnung von Verkaufsstellen in Friedrichsfehn

Gemäß § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. Nr. 6/2007, S. 111) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S.348) wird hiermit folgende Allgemeinverfügung für die Gemeinde Edewecht erlassen:

Verkaufsstellen im Ortsbereich Friedrichsfehn dürfen am 04.09.2022 (Dorffest Friedrichsfehn) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet haben.

Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht der Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 7 NLöffVZG, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel sowie des Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit Begründung und Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei der Gemeinde Edewecht, Ordnungsamt, Rathausstraße 7, Zimmer 129, 26188 Edewecht, während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.

Petra Knetemann
Bürgermeisterin