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4.August.2026
Podiumsdiskussion mit den Bürgermeisterkandidaten – Aktualisierter Link zum Livestream
30.Juli.2026
Verzögerung bei der Fertigstellung der Oldenburger Straße
29.Juli.2026
Mikroförderung für Vereine und ehrenamtliches Engagement in Niedersachsen
27.Juli.2026
Neues Angebot auf den Buslinien 375, 380 und 393
24.Juli.2026
Bekanntmachung über zugelassene Wahlvorschläge

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 sowie ggf. durchzuführenden Stichwahlen am 27. September 2026

  1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes

vom 24. bis 28. August 2026,
während der allgemeinen Öffnungszeiten

bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung einsehen, und zwar an folgenden barrierefrei zugänglichen Stellen:

Gemeinde Apen, Hauptstraße 200, Zimmer 1.05
Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 5, Haus Brandstätter (Kaminzimmer)
Gemeinde Edewecht, Rathausstraße 7, Zimmer 109
Gemeinde Rastede, Sophienstraße 27, Zimmer 103 (1. OG)
Stadt Westerstede, Am Markt 2, Zimmer A1-06 / A1-07
Gemeinde Wiefelstede, Kirchstr. 1, Zimmer 17 (I. OG)

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 28. August 2026 von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
  3. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
  4. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist oder wenn sie im Fall der Direktwahl erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird.
  5. Der Wahlschein wird von der in Ziffer 1 genannten Gemeinde/Stadt erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
  6. Wahlscheine können bis zum 11. September 2026, 13.00 Uhr, schriftlich oder mündlich beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind unzulässig. In bestimmten Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch bis zum 13. September 2026 (Wahltag), 15.00 Uhr, bei der örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung beantragt werden. Dies gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
  7. Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.
    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde/Stadt vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
    Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12. September 2026), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  1. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen, erst bei der Stichwahl können Wahlberechtigte mit Wahlschein ihre Stimmen alternativ in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes abgeben oder durch Briefwahl wählen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde/Stadt, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

    1. den Wahlschein
    2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag

    so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.

Westerstede, den 14. August 2026

Gemeinde Apen
Bürgermeister Huber

Gemeinde Bad Zwischenahn
Bürgermeister Dierks

Gemeinde Edewecht
Bürgermeisterin Knetemann

Gemeinde Rastede
Bürgermeister Krause

Stadt Westerstede
Bürgermeister Rösner

Gemeinde Wiefelstede
Bürgermeister Pieper