Landkreis Ammerland
Az.: 4.1.2-611-2436/0.9
Ausführungsanordnung
In der vereinfachten Flurbereinigung Fintlandsmoor, Landkreis Ammerland, wird hiermit gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I, S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), die
Ausführung des Flurbereinigungsplanes
in der durch den Nachtrag 1 geänderten Fassung mit Wirkung
zum 24.04.2023 angeordnet.
Ab diesem Tag tritt der im Flurbereinigungsplan in der durch die Nachträge geänderten Fassung vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
Außerdem werden gleichzeitig die durch den Flurbereinigungsplan bzw. seinem Nachtrag unanfechtbar festgesetzten und bisher nicht gezahlten bzw. erstatteten Geldausgleiche fällig und demnächst angefordert bzw. ausgezahlt.
Über Anträge auf Regelung von Pachtverhältnissen gemäß §§ 70 und 71 FlurbG sowie auf Entscheidung über die Beteiligung von Nießbrauchern an den Eigentümern zur Last fallenden Beiträgen (§ 19 FlurbG) entscheidet gemäß § 71 Satz 1 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde. Die Anträge müssen gemäß § 71 Satz 3 FlurbG innerhalb von 3 Monaten nach Erlass dieser Ausführungsanordnung beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Geschäftsstelle Oldenburg, Markt 15/16, 26122 Oldenburg, gestellt werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der zurzeit gültigen Fassung, wird hiermit die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung angeordnet.
Begründung
Die gegen den am 15.10.2021 den Beteiligten vorgelegten Flurbereinigungsplan erhobenen Widersprüche sind im Verhandlungswege ausgeräumt worden. Gegen den am 20.12.2022 vorgelegten Nachtrag 1 sind keine Widersprüche erhoben worden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen daher vor.
Die tatsächlichen Überleitungen in den neuen Zustand sind durch die Überleitungsbestimmungen zur Vorläufigen Besitzeinweisung vom 24.09.2018 bereits geregelt worden.
Die sofortige Vollziehung ist angeordnet worden, weil es im besonderen öffentlichen Interesse liegt, die öffentlichen Bücher möglichst frühzeitig zu berichtigen. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen die Ausführungsanordnung würde die grundbuchrechtliche Abwicklung von Verkäufen hinausschieben und zu Rechtsunsicherheiten führen und insbesondere auch die gemeindliche Entwicklung behindern.
Mit der Ausführungsanordnung wird darüber hinaus der vorläufige Charakter der bisherigen Besitzverhältnisse beendet und die Übereinstimmung zwischen Besitzstand und Eigentum hergestellt. Die sofortige Vollziehung schafft somit klare Rechtsverhältnisse zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Oldenburg des ArL Weser-Ems, Markt 15/16, 26122 Oldenburg, Widerspruch erhoben werden.
Oldenburg, den 05.04.2023
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Im Auftrage
(Brandt, PL)
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Abschrift dieser Ausführungsanordnung jeweils ab dem 20.04.2023 im Internet in den Amtsblättern der Gemeinden Edewecht https://edewecht.de/, Apen https://apen.de, Wiefelstede https://wiefelstede.de/, Barßel www.barssel.de, Bösel www.boesel.de und der Stadt Friesoythe www.friesoythe.de sowie bereits am 14.04.2023 in den Amtsblättern für die Landkreise Ammerland www.ammerland.de, Friesland www.friesland.de, Leer www.landkreis-leer.de/amtsblatt, Oldenburg www.oldenburg-kreis.de und die Stadt Oldenburg www.oldenburg.de veröffentlicht wird. Außerdem erfolgt am 20.04.2023 eine Bekanntgabe im Internet der Stadt Westerstede www.westerstede.de sowie der Gemeinde Bockhorn www.bockhorn.de. Darüber hinaus wird die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz im Internet unter www.flurb-we.niedersachsen.de in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt.