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24.Juli.2024
36. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 „Feuerwehr Osterscheps“
24.Juli.2024
30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Bebauungsplan Nr. 203 „Grüner Anger“ in Friedrichsfehn mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO
15.Juli.2024
Erneut Edewechter Bierfest auf dem Marktplatz
12.Juli.2024
Fahrbahn- und Bushaltestellenerneuerung an der B 401 – Vollsperrung wird bis Freitag, 19. Juli, verlängert
11.Juli.2024
Jahresabschluss der Pflege Service Edewecht AöR für das Jahr 2022

Gemeinsame Wahlbekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09. Juni 2024

  1. Die Wählerverzeichnisse zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Gemeinden im Landkreis Ammerland werden in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei den örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltungen an folgenden barrierefrei zugänglichen Stellen

         Apen, Hauptstr. 200, Zimmer 1.01 bis 1.03 (Bürgerbüro) oder 1.05
         Bad Zwischenahn, Am Brink 9, Bürgerbüro (EG)
         Edewecht, Rathausstr. 7, Zimmer Z 108
         Rastede, Sophienstr. 27, Zimmer 103
         Westerstede, Am Markt 2, Bürgerbüro (EG)
         Wiefelstede, Kirchstr. 1, Zimmer 20 (I. OG)

         für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

         Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs.1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

         Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

         Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der jeweiligen Stadt-/Gemeindebehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

         Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

         Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Ammerland durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
  2. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1   ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r.
    5.2   ein/eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
    a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
    b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
    c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadt-/Gemeindebehörde gelangt ist.

         Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

         Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

         Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

         Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

         Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte
    – einen amtlichen Stimmzettel,
    –  einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
    –  einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
    –  ein Merkblatt für die Briefwahl.

         Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

         Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

         Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Westerstede, den 08. Mai 2024

Gemeinde Apen                              Gemeinde Bad Zwischenahn                Gemeinde Edewecht
Huber                                                   Dierks                                                               Knetemann

Gemeinde Rastede                       Stadt Westerstede                                      Gemeinde Wiefelstede
Krause                                                 Rösner                                                             Pieper

Rathaus vom 16. bis 19. Oktober eingeschränkt erreichbar

Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

Am 19. Oktober 2023 nimmt das Bürgerbüro & Standesamt ebenfalls an einer Fortbildung teil, sodass die Eingangstür des Rathauses an diesem Tag (Do, 19.10.2023) geschlossen bleibt.

Weitere Informationen zur eingeschränkten Erreichbarkeit des Rathauses erhalten Sie hier.