Weitere Neuigkeiten

24.Juli.2024
36. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 „Feuerwehr Osterscheps“
24.Juli.2024
30. Änderung des Flächennutzungsplanes 2013 und Bebauungsplan Nr. 203 „Grüner Anger“ in Friedrichsfehn mit örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO
15.Juli.2024
Erneut Edewechter Bierfest auf dem Marktplatz
12.Juli.2024
Fahrbahn- und Bushaltestellenerneuerung an der B 401 – Vollsperrung wird bis Freitag, 19. Juli, verlängert
11.Juli.2024
Jahresabschluss der Pflege Service Edewecht AöR für das Jahr 2022

Gemeinsame Wahlbekanntmachung

1) Am 9. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die

Wahl zum Europäischen Parlament

statt.

Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2) Die Stadt Westerstede und die Gemeinden des Landkreises Ammerland sind in mehrere allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Kreishaus, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede, zusammen.

3) Jede/r Wahlberechtigte/r kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wähler/innen haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger/innen einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab,
         dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

In den Urnenwahlbezirken Nr. 29 – Wehnen, Bloh-Nord der Gemeinde Bad Zwischenahn, Nr. 7 – Husbäke und Nr. 14 – Nord Edewecht I / II der Gemeinde Edewecht, Nr. 7 – Hahn der Gemeinde Rastede sowie für Briefwählerinnen und Briefwähler aus den Wahlbezirken Nr. 25 Rostrup I Süd, Rostrup II; Nr. 26 Rostrup I Ost;  Nr. 27 Rostrup I West und 28 Specken werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der Wählerinnen und Wähler zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu sechs großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmenauszählung nach Abschluss der Wahl in gesondert eingerichteten Statistikstellen des Landesamtes für Statistik Niedersachsen. Das Verfahren ist nach dem Wahlstatistikgesetz (WStatG) zulässig. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen.

Die Stimmzettel enthalten in der rechten oberen Ecke eine Schnittkante. Diese hilft blinden und sehbehinderten Menschen dabei, den Stimmzettel richtig in die Stimmzettelschablone einzulegen.

4) Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5) Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis Ammerland, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises oder

b) durch Briefwahl     
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde-/Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6) Jede/r Wahlberechtigte/r kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer ihm Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Westerstede, den 31. Mai 2024

Gemeinde Apen                            Gemeinde Bad Zwischenahn               Gemeinde Edewecht

Huber                                               Dierks                                                           Knetemann

 

Gemeinde Rastede                      Stadt Westerstede                                   Gemeinde Wiefelstede

Krause                                             Rösner                                                         Pieper

Rathaus vom 16. bis 19. Oktober eingeschränkt erreichbar

Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

Am 19. Oktober 2023 nimmt das Bürgerbüro & Standesamt ebenfalls an einer Fortbildung teil, sodass die Eingangstür des Rathauses an diesem Tag (Do, 19.10.2023) geschlossen bleibt.

Weitere Informationen zur eingeschränkten Erreichbarkeit des Rathauses erhalten Sie hier.