Aufgrund des regenreichen Sommers sind viele Sträucher, Hecken und Bäume in den letzten Monaten stark gewachsen. Dies kann dann zur Gefahr werden, wenn dadurch die Sicht oder die Fahrbahn für Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Hecken, Sträucher und sonstiger Bewuchs nicht über die Grundstücksgrenze hinaus auf die Straße und den Geh- oder Radweg ragen.
Insbesondere bei Anpflanzungen an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Fahrbahnen sowie an Geh- und Radwegen ist darauf zu achten, dass das sogenannte Sichtdreieck der Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt wird. Dies gilt nicht nur für Bepflanzungen, sondern auch für Zäune, Haufen, Stapel oder sonstige mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen. In Bereichen eines Sichtdreieckes darf der Bewuchs bzw. der Zaun maximal eine Höhe von 80 Zentimeter betragen. Dies ist bereits bei der Anpflanzung von Hecken und der Aufstellung von Zäunen zu beachten.
Zudem kann durch Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in die Straße oder den Geh- und Radweg ragen, die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden. Um dies zu vermeiden, müssen Grundstückseigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen den Luftraum über den Fahrbahnen in Höhe von 4,50 Meter sowie über Geh- und Radwegen in Höhe von 2,50 Meter von überhängenden Ästen und Zweigen freihalten. Auch bei Straßenschildern und Laternen müssen die Bäume, Sträucher und Hecken so beschnitten sein, dass die Schilder problemlos zu lesen sind und die Straßenlaternen ihre Funktion erfüllen können.
Bei Ortskontrollen stellt das Ordnungsamt häufig fest, dass Geh- und Radwege teilweise mit Gras überwuchert sind. Auch dies muss von den anliegenden Grundstückseigentümern vollständig beseitigt werden. Gerade ältere Geh- und Radwege, die nicht den heutigen Maßstäben entsprechen, werden durch diesen Bewuchs weiter eingeengt. Dies kann insbesondere beim Begegnungsverkehr, z. B. zweier Radfahrenden, zu Gefahrensituationen führen.
Die Gemeinde appelliert daher an alle Grundstückseigentümer ihre Hecken, Sträucher und Bäume an den Straßen, Wegen sowie Geh- und Radwegen entsprechend zurückzuschneiden und von jeglichem Bewuchs freizuhalten.
Zudem möchte das Ordnungsamt der Gemeinde Edewecht darauf hinweisen, dass die Gemeinde bei der Durchsetzung des Rückschnitts zwischen zwei Privatgrundstücken, z.B. bei Hecken zwischen Nachbargrundstücken, nicht zuständig ist.
Anliegend finden Sie Informationen, was Sie vom Nachbarrecht in Niedersachsen wissen sollten: