Zentrales Hunderegister

Mit dem Zentralen Register und dem Sachkundenachweis sind seit dem 01.Juli.2013 alle Regelungen des Hundegesetzes in Kraft.

Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Beide Prüfungen kosten jeweils ab 40 Euro; über die genauen Beträge entscheiden die jeweiligen Prüfer/innen.

Auf der Homepage des ML sind u.a. Beispielfragen zur theoretischen Sachkundeprüfung veröffentlicht, die dem Hundehalter/der Hundehalterin einen Einblick in die Prüfung geben sollen.

Nähere Informationen erhalten sie auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Kastrationspflicht für Katzen

Warum gibt es die Kastrationspflicht für Katzen?

Die Tierschutzvereine und das Tierheim Oldenburg erleben täglich hautnah die Folgen der unkontrollierten Vermehrung von Katzen. Die Anzahl der ungewollten Katzen, die auf unterschiedlichste Art und Weise zu ihnen kommen, wurde in den letzten Jahren immer größer, nicht zu reden von den unzähligen wild streunenden Katzen und den „entsorgten“ Katzenbabys. Eine Reduzierung der Katzenflut und der daraus entstehenden Probleme ist nur durch eine umfassende Kastration zu erreichen.

Jede vermehrungsfähige, freilaufende Katze wird sich früher oder später vermehren und kann so im Jahr bis zu zwölf Nachkommen zeugen. Diese Nachkommen sind bereits innerhalb von sechs Monaten selbst zeugungsfähig.

Die Folgen:

· Vermehrte Verbreitung von Krankheiten und Hunger unter den Katzen
· Singvögel werden immer stärker bejagt
· Immer mehr Katzen werden Opfer des Straßenverkehrs
· Belästigung der Allgemeinheit

„Die Natur regelt das schon selbst“ – dieser Einwand wird häufig auf Bauernhöfen oder in ländlichen Regionen gegen die Kastration von Katzen und Katern erhoben. Aber zu welchem Preis erfolgt die „natürliche“ Regulation? Da auf einem Bauernhof nur eine begrenzte Anzahl an Katzen leben kann, sucht der Rest nach einem neuen Zuhause.

Deswegen müssen seit dem 01.08.2011 alle Freigängerkatzen ab dem 5. Lebensmonat kastriert werden. Die Katzen leben hierdurch gesünder, da die Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten ohne Geschlechtsverkehr, der Revierkämpfe, der Straßenverkehrsunfälle und nicht zuletzt der Belästigung der Allgemeinheit deutlich geringer ist.

Warum muss ich meine Katze kennzeichnen lassen?

Nur durch eine Kennzeichnung kann die erfolgte Kastration nachvollzogen und geprüft werden.

Sollte eine Katze weglaufen, kann anhand des Mikrochips der Halter der Katze ermittelt und informiert werden. Voraussetzung ist, dass der Chip bei einem Haustierzentralregister (z.B. TASSO, www.tasso.net) registriert worden ist. Die Registrierung ist übrigens kostenlos! Falls Ihre Katze einmal entlaufen ist, so können Sie sich an das Fundbüro der Gemeinde Edewecht wenden.

Wer führt die Kastration und die Kennzeichnung durch?

Jeder praktizierende Tierarzt/in, der/die Kleintiere behandelt, kann Katzen in einem routinemäßigen Eingriff unter Narkose kastrieren. Dies erfolgt üblicherweise nach vorheriger Terminabsprache. Über die Durchführung, die Folgen und die Kosten einer Kastration sowie auch einer Kennzeichnung berät Sie auch Ihr Tierarzt/in. Die Katzen sind in aller Regel nach kurzer Zeit wieder genauso fit wie vor dem Eingriff.

Die Verordnung der Gemeinde Edewecht

Verordnung über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen im Gebiet der Gemeinde Edewecht, die sich außerhalb der Wohnungen ihrer Halter frei bewegen.

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. S. 465) hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 20.06.2011 für das Gebiet der Gemeinde Edewecht folgende Verordnung erlassen:

§ 1
Katzenhaltung

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters/ihrer Halterin zu bewegen, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip und/oder Tätowierung – soweit diese hinreichend ablesbar ist – kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufende Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Katzenhalterin/des Katzenhalters die durch die Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall erheblich überwiegen.

§2
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einer Katze, für die keine Ausnahme von der Kastrations- oder Kennzeichnungspflicht zugelassen wurde, die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb der Wohnung ihres Halters/ihrer Halterin zu bewegen,

a) ohne dass sie zuvor gekennzeichnet wurde, oder

b) ohne dass sie zuvor mittels Mikrochip oder lesbare Tätowierung gekennzeichnet wurde.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.