Wählen trotz kurzfristig angeordneter Quarantäne
Für Personen in angeordneter Quarantäne besteht die Möglichkeit, am Wahltag von 7:30 Uhr bis 15 Uhr im Rathaus Briefwahlunterlagen zu beantragen. In diesem Fall wäre eine schriftliche Erklärung ausreichend, dass die Person sich in Quarantäne befindet und deshalb den Wahlraum nicht aufsuchen kann. Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie sind die Personen, die sich wegen der konkreten Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus in Quarantäne befinden, wie erkrankte Personen zu behandeln. Die Beantragung und Abholung der Unterlagen kann dann auch durch eine dritte Person erfolgen, die dazu schriftlich bevollmächtigt wurde (vgl. § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 8 Satz 3 NKWO bzw. § 27 Abs.3 und § 28 Abs. 5 Satz 3 BWO). Eine bevollmächtigte Person darf jeweils für bis zu vier Personen Briefwahlunterlagen abholen.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen dann am Wahltag bis 18 Uhr wieder im Rathaus der Gemeinde Edewecht abgegeben worden sein. Auch die Abgabe kann durch eine dritte Person erfolgen; eine Vollmacht ist hierfür nicht erforderlich.