Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 b BauGB zur Ausweisung von „Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie“ bei gleichzeitigem Ausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Edewecht
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Edewecht hat in seiner Sitzung am 25.04.2023 beschlossen, den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie mit den wesentlichen bereits vorliegenden Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, öffentlich auszulegen.
Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ basiert auf den Ergebnissen des Standortkonzeptes der Gemeinde Edewecht und erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet. Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ ist die Darstellung von sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie bei gleichzeitigem Ausschluss außerhalb der dargestellten sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes.
Im Vorentwurf erstreckten sich die sonstigen Sondergebiete ursprünglich auf insgesamt 13 Teilbereiche. Diese lagen in den Bauerschaften Wittenberge, Westerscheps, Süd Edewecht, Nord Edewecht I, Nord Edewecht II, Portsloge, Jeddeloh I, Jeddeloh II und Husbäke. In den Vorentwurf wurden zunächst sämtliche grundsätzlich als geeignet identifizierte Flächen aufgenommen. Aus dem Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat sich nunmehr ergeben, dass von den ursprünglich 13 Teilbereichen lediglich die Teilbereiche 2, 3 (beide in Wittenberge), 6 (Jeddeloh I), 9 (Husbäke) und 12 (Nord Edewecht I und II) in den Entwurf überführt werden.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Edewecht und ergibt sich in der Gesamtübersicht aus der nachstehenden Abbildung:
Im Weiteren sind die in den Entwurf überführten Teilbereiche 2, 3, 6, 9 und 12 im Detail dargestellt.