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Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht

Übersicht:

  • 1 Grundsatz und Aufgaben
  • 2 Trägerschaft
  • 3 Aufnahme und Anmeldefristen
  • 4 Aufnahmekriterien
  • 5 Kündigung der Betreuung
  • 6 Platzrücknahme
  • 7 Öffnungszeiten
  • 8 Schließungszeiten und Notdienste
  • 9 Gebühren
  • 10 Gesundheitszustand
  • 11 Unfall- und Haftpflichtschutz
  • 12 Inkrafttreten

 

Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

                                                                                                      § 1
                                                                                     Grundsatz und Aufgaben

(1) In der Gemeinde Edewecht sind zur Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages von der Gemeinde Edewecht Kindertagesstätten eingerichtet.

(2) Die Kindertagesstätten sind sozialpädagogische öffentliche Einrichtungen in der Gemeinde Edewecht. Sie erfüllen die sich aus § 2 des niedersächsischen Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (NKiTaG) ergebenen Aufgaben. Durch die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder in Kindertagesstätten soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

Mit diesem Angebot soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 20 NKiTaG sichergestellt werden. Insofern richtet sich das Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Edewecht ausschließlich an Kinder, die Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Edewecht haben.

(3) Die Kindertagesstätten arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen. Auf besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder ist Rücksicht zu nehmen.

(4) Wichtige Entscheidungen des Trägers und der Leitung erfolgen im Benehmen mit dem Beirat gemäß § 16 NKiTaG. Die Vertretung des Trägers im Beirat wird durch Beschluss des Trägers festgelegt.

(5) Die Kindertagesstätten sind eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 30 Abs. 1 NKomVG.

 

                                                                                                    § 2
                                                                                           Trägerschaft

(1) Die Trägerschaft der im Gemeindegebiet vorhandenen Kindertagesstätten liegt grundsätzlich bei der Gemeinde Edewecht.

(2) Die Gemeinde kann die Trägerschaft durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen an andere Träger übertragen.

(3) Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt nur, wenn der andere Träger diese Satzung und die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht inhaltlich gleich anwendet.

 

                                                                                                   § 3
                                                                          Aufnahme und Anmeldefristen

(1) Die Aufnahme erfolgt in der von den Eltern gewählten Kindertagesstätte im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kindertagesstättenplätze. Übersteigen die Anmeldungen die zur Verfügung stehenden Kindertagesstättenplätze, werden diese anhand der in § 4 Abs. 2 dieser Satzung genannten Aufnahmekriterien vergeben.

(2) Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch Zusendung eines Aufnahmebescheides frühestens in dem Monat, in dem das jeweilige Kind das dritte Lebensjahr (Kindergarten), bzw. das erste Lebensjahr (Krippe), vollendet. Vor der Vollendung des ersten Lebensjahres ist die Aufnahme eines Kindes nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) erfüllt sind.

(3) Die Anmeldungen für das folgende Kindergartenjahr sollen spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres unter Verwendung des vom Träger ausgegebenen Anmeldeformulars oder der Onlineanmeldung über das Elternportal der Gemeinde Edewecht erfolgen.

(4) Die Aufnahmen erfolgen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, der spätestens bis zum 1. Mai für das darauf folgende Kindergartenjahr zu erklären ist.

                                                                                                  § 4
                                                                                     Aufnahmekriterien

(1) Grundsätzlich ist die persönliche Situation und somit der Betreuungsbedarf des angemeldeten Kindes mit dem Betreuungsangebot der gewählten Kindertagesstätte abzustimmen und fachlich zu überprüfen. Hierbei sind die in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden.

(2)  Aufnahmekriterien sind insbesondere:

  1. Alleinerziehende oder zusammenlebende Elternteile: alle erwerbstätig, in Ausbildung oder in Maßnahmen nach dem SGB II.
  2. Ein älteres Geschwisterkind besucht bereits die Kindertagesstätte.
  3. Bei dem aufzunehmenden Kind handelt es sich um ein Vorschulkind.
  4. Das aufzunehmende Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Grundschuleinzugsbereich in dem auch der Kindergarten belegen ist. 
  5. Zusammenlebende Elternteile: ein Elternteil ist erwerbstätig, in Ausbildung oder in Maßnahme nach dem SGB II und der andere Elternteil ist arbeits- oder beschäftigungssuchend. 
  6. Alleinerziehende oder zusammenlebende Elternteile: Alle arbeits- oder beschäftigungssuchend. 
  7. Alleinerziehende oder zusammenlebende Elternteile: Einer oder beide zu Hause und nicht arbeits- oder beschäftigungssuchend.

(3) Bei der Platzvergabe kann von den vorstehenden Kriterien abgewichen werden, wenn ein besonderer Erziehungsbedarf vom Jugendamt oder einer anderen anerkannten Stelle schriftlich dargelegt wird. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht.

 

                                                                                                   § 5
                                                                                Kündigung der Betreuung

(1) Die Kündigung der Betreuung durch die Erziehungsberechtigten ist möglich:

  • zum Ende eines jeden Kindergartenjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
  • zum 31.01. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
  • zum Ende eines Monats bei einem Wohnortwechsel des Kindes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende.

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann das Betreuungsverhältnis auf Wunsch der Erziehungsberechtigten mit Zustimmung des Trägers vorzeitig beendet werden. Besondere Ausnahmefälle sind z.B. Trennungssituationen der Erziehungs-berechtigten, plötzlich eintretende Arbeitslosigkeit.

Über derartige Fälle entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung des Betreuungsverhältnisses.

(3) Eine Kündigung des Betreuungsplatzes durch den Träger ist insbesondere möglich:

  • wenn der Hauptwohnsitz des Kindes außerhalb der Gemeinde Edewecht begründet wird. Das Betreuungsverhältnis endet zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt. Auf Antrag der Sorgeberechtigten kann das Betreuungsverhältnis längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres fortgeführt werden, sofern der Platz nicht von einem anderen Kind aus dem Gemeindegebiet in Anspruch genommen werden könnte.
  • wenn Kinder die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte wiederholt schwerwiegend beeinträchtigen oder gefährden, hierdurch der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt oder Personen gefährdet werden
    und deren Sorgeberechtigten trotz mehrfacher Aufforderung durch die Leitung der Kindertagesstätte oder den Träger der Einrichtung eine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft bei der Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte zeigen.
  • wenn die Sorgeberechtigten wiederholt schwerwiegend gegen die Satzung oder die Hausordnung der Kindertagesstätte verstoßen und eine Zusammenarbeit für die Kindertagesstätte nicht mehr zumutbar ist, insbesondere bei Beleidigungen, Bedrohungen oder Gewalt gegenüber Kita-Personal oder Kita-Kindern.

 

                                                                                                         § 6 
                                                                                            Platzrücknahme

Bleibt ein Kind der Kindertagesstätte länger als vier Wochen unentschuldigt fern oder kommen die Sorgeberechtigten mit der Zahlung der Nutzungsgebühr länger als vier Wochen in Verzug, kann über den Platz anderweitig verfügt werden. Vor einer solchen Platzrücknahme sollen die Sorgeberechtigten gehört werden.

 

                                                                                                         § 7
                                                                                             Öffnungszeiten

Kindergärten
(1) Die Betreuung der Kinder in den Kindergärten wird in der Regel von montags bis freitags für die Vormittagsgruppen mit mindestens vier Stunden (8.00 bis 12.00 Uhr), die Nachmittagsgruppen mit mindestens vier Stunden (13.00 bis 17.00 Uhr) und den ganztägigen Gruppen mit mehr als sechseinhalb Stunden bei einer Betreuung von 8.00 Uhr bis maximal 17.00 Uhr angeboten.

(2) Für die Vormittags- und Ganztagsgruppen werden zusätzlich Sonderöffnungszeiten von 7.00 bis 8.00 Uhr und für die Vormittags- und Nachmittagsgruppen von 12.00 bis 14.00 Uhr mit besonderer Anmeldung angeboten, wenn pro halber Stunde Sonderöffnung mindestens 5 Anmeldungen vorliegen.

Kinderkrippen
(3) Die Betreuung der Kinder in den Krippen wird in der Regel von montags bis freitags für die Vormittagsgruppen mit mindestens fünf Stunden (8.00 bis 13 Uhr) und den Ganztagsgruppen mit mehr als sechseinhalb Stunden (8.00 bis 15.00 Uhr,    8.00 bis 16.00 Uhr und 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) angeboten, wenn mindestens fünf Anmeldungen vorliegen.

(4) Für die Vormittags- und Ganztagsgruppen werden zusätzlich Sonderöffnungszeiten von 7.00 bis 8.00 Uhr und für die Vormittagsgruppen von 13.00 bis 14.00 Uhr mit besonderer Anmeldung angeboten, wenn pro halber Stunde Sonderöffnung mindestens 5 Anmeldungen vorliegen.

 

                                                                                                          § 8
                                                                                Schließungszeiten und Notdienste

(1) Der Träger der Kindertagesstätte legt die Schließzeiten der Kindertagesstätte fest. Die Schließzeiten sollen in der Regel innerhalb der Schulferienzeiten der allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen liegen. Zum Beginn des Kindergartenjahres werden den Eltern die Schließzeiten mitgeteilt.
Während der Schließzeiten können bei Bedarf kostenpflichtige Ferienbetreuungen angeboten werden. Darüber entscheidet der Träger der Kindertagesstätte.

Außerdem sind die Kindertagesstätten berechtigt, an drei Tagen pro Jahr die Einrichtung nach frühzeitiger Bekanntgabe zu Fortbildungszwecken zu schließen.

(2) Sollte aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Personals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) der volle Betrieb der Kindertagesstätten nicht aufrechterhalten werden können, wird ein Notdienst eingerichtet. Die Erziehungsberechtigten werden hiervon so rechtzeitig wie möglich unterrichtet. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt im Ermessen der Leitung der Kindertagesstätte.

 

                                                                                                          § 9
                                                                                                   Gebühren

(1) Für die Benutzung der in der Gemeinde Edewecht eingerichteten Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren, die an den Träger zu zahlen sind, erhoben. Benutzung im Sinne dieser Satzung ist die Betreuung von Kindern innerhalb der angebotenen Betreuungszeiten in den Kindertagesstätten.

Der Besuch der Kindertagesstätten ist für Kinder ab dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden bis zur Einschulung bis zu einer täglichen Betreuungszeit von acht Stunden gemäß § 22 Abs. 2 NKiTaG beitragsfrei. Für Kinder nach Satz 2, die länger als acht Stunden betreut werden, wird eine Gebühr erhoben.
Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes in den Sommerferien ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(2) Für die Höhe der von den Sorgeberechtigten zu zahlenden Gebühren ist der zeitliche Umfang der in der Kindertagesstätte geleisteten Betreuung und die evtl. Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes in den Sommerferien maßgeblich. Die Höhe der danach festzulegenden Gebühren sowie die Entrichtung ergeben sich aus den Satzungen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Krippen in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht.

 

                                                                                                      § 10
                                                                                       Gesundheitszustand

Kinder, die an einer meldepflichtigen und übertragbaren Krankheit, wie z.B. Grippe, Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken leiden oder deren verdächtigt sind, dürfen die Kindertagesstätte solange nicht besuchen, bis nach einem Attest des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes die Gesundheit wiederhergestellt und eine Weiterverbreitung der Krankheit durch die Kinder nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt auch, wenn die Kinder von Läusen befallen sind.

 

                                                                                                     § 11
                                                                              Unfall- und Haftpflichtschutz

(1) Der Träger hat für die Kinder eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.

 

                                                                                                     § 12
                                                                                               Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Edewecht über die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten in der Gemeinde Edewecht vom 13.12.2022 außer Kraft.

 

Edewecht, den 16.12.2024

Knetemann
Bürgermeisterin