Satzung zur dezentralen Abwasserbeseitigung
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.02.2024 (Nds. GVBI. 2024 Nr. 9), in Verbindung mit § 96 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBI. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2024 (Nds. GVBI. 2024 Nr. 82), hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser wird für die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Grundstücke auf die Nutzungsberechtigten in Sinne des § 96 Abs. 4 NWG übertragen.
(2) Das auf den Grundstücken anfallende häusliche Abwasser ist durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Für die Einleitung ist bei der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Ammerland eine Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) zu beantragen. Die Pflicht zur Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verbleibt bei der Gemeinde Edewecht.
(3) Die Abwasserbeseitigungspflicht für die Nutzungsberechtigten entfällt, sobald das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen ist. Der freiwillige Anschluss an die zentrale Abwasseranlage wird durch diese Satzung nicht beeinträchtigt.
§ 2
Einleitung des gereinigten Abwassers ins Gewässer
Das gereinigte Abwasser aus den Kleinkläranlagen ist nach Maßgabe der von der unteren Wasserbehörde zu erteilenden Einleitungserlaubnis in den Untergrund oder über Gräben oder Verrohrungen in die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Gewässer einzuleiten.
§ 3
Ausschluss des Anschluss- und Benutzungszwanges an die zentrale Schmutzwasseranlage
(1) Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes während der Geltungsdauer dieser Satzung eine Kleinkläranlage ordnungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(2) Betreibt der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung eine ordnungsgemäße Kleinkläranlage, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung der Anlage, nicht zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.
(3) Betreibt der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung eine ordnungsgemäße Kleinkläranlage, obwohl die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasseranlage vorhanden ist, so darf die Gemeinde ihn für den bereits bewilligten Zeitraum der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht zum Anschluss an die zentrale Abwasseranlage verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 WHG ist erloschen.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Edewecht zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke (dezentralen Abwasserbeseitigung) vom 18.12.2000 (Amtsbl. f. d. Reg.- Bez. Weser-Ems S. 1220), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.07.2003 (Amtsbl. f. d. Reg.- Bez. Weser-Ems S. 769), außer Kraft.
Edewecht, den 16.12.2024
Knetemann
Bürgermeisterin
Der Landkreis Ammerland – Untere Wasserbehörde – hat mit Schreiben vom 19.12.2024, Az.: 61- 2715/2024, der vorstehenden Satzung der Gemeinde Edewecht gem. § 96 Abs. 4 Nds. Wassergesetz zugestimmt.
Anlage Zur Satzung der Gemeinde Edewecht zur dezentralen Abwasserbeseitigung: