Weitere Neuigkeiten

6.Februar.2026
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht
5.Februar.2026
Sachgebiete Ordnung und Soziales am 10. Februar geschlossen
5.Februar.2026
Bürgerbüro und Standesamt am 11. Februar geschlossen
29.Januar.2026
Eingeschränkter Winterdienst im Gemeindegebiet Edewecht aufgrund von Lieferkettenproblemen
23.Januar.2026
Danke, Hinni! – Verabschiedung des Gemeindebrandmeisters

Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht

Aufgrund der §§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds. GVBl. S. 250), in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 269), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.11.2024. Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 30.09.2025 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Edewecht beschlossen:

Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbar- und Verständlichkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Aufwandsentschädigung
Für Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich tätige Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Edewecht werden folgende monatliche Aufwandsentschädigungen festgesetzt:

a) für den Gemeindebrandmeister (GemBM)

  1. Grundbetrag                                                               228,75 €
  2. Steigerungsbetrag von je Ortsfeuerwehr                 20,00 €

b) für die Vertreter des GemBM die Hälfte der dem GemBM nach Buchstabe a) Ziffer 1 bis 2 zustehenden Beträge

c) für Ortsbrandmeister (OrtsBM)

  1. Grundbetrag OrtsBM Schwerpunktfeuerwehr                   137,25 €
  2. Grundbetrag OrtsBM Stützpunktfeuerwehr                       106,75 €
  3. Grundbetrag OrtsBM Grundausstattungsfeuerwehr          76,25 € 

d) für die ständigen Vertreter der OrtsBM die Hälfte der dem Ortsbrandmeister zustehenden Beträge

e) für den Gemeindejugendabteilungswart                   30,25 €

f) für den Gemeindeatemschutzwart                             30,50 €

g) für den Gemeindesicherheitsbeauftragten               30,50 €

h) für den Gemeindepressewart                                      30,50 €

i) für den Gemeindegefahrgutbeauftragten                   30,50 €

j) für den Gemeindeausbildungsleiter                             30,50 €

k) für Jugendfeuerwehrwarte                                           45,75 €

l) für Kinderfeuerwehrwarte                                              45,75 €

m) für die ständigen Vertreter der unter e) bis l) genannten Funktionen die Hälfte der diesen zustehenden Beträge.

Mit der vorstehend aufgeführten Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (einschließlich Fahr- und Reisekosten, Telefon- und Portokosten, Schreibmaterial u.ä. Kosten) sowie des Verdienstausfalls abgegolten, mit Ausnahme der Teilnahme an Lehrgängen.

 

§ 2 Verdienstausfall

  1. Für die Teilnahmen an den Lehrgängen der Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Edewecht eine pauschale Erstattung von 70,00 € je Tag, sofern für die Teilnahme Erholungsurlaub genommen wurde.

  2. Für die Teilnahme an Lehrgängen des Kreisfeuerwehrverbandes Ammerland auf der Technischen Zentrale in Elmendorf erhalten die Mitglieder eine pauschale Erstattung von 25,00 € je Tag.

  3. Für die Teilnahmen an Lehrgängen des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Edewecht eine pauschale Erstattung von 26,00 €, sofern für die Teilnahme Erholungsurlaub genommen wurde.

  4. Für die Teilnahme an Lehrgängen der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr erhalten die Betreuer der Jugendabteilungen eine pauschale Erstattung von 32,00 €, sofern für die Teilnahme Erholungsurlaub genommen wurde.

  5. Feuerwehrmitglieder, die selbständig tätig sind, haben auf Antrag Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls gemäß § 33 Abs. 4 des NBrandSchG. Als Nachweis genügt in der Regel die schlüssige Darstellung des tatsächlichen Verdienstausfalls in Verbindung mit der ausdrücklichen Versicherung, dass der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich durch die Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden ist. Im Zweifel ist die Vorlage von Verdienstbescheinigungen oder entsprechenden Unterlagen zu verlangen. Die Verdienstausfallentschädigung wird auf höchstens 50,00 € je Stunde und höchstens 400,00 € je Tag begrenzt.

 

 § 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft und ersetzt sodann die bisherige Satzung über die Entschädigung für Ehrenbeamte/-beamtinnen und sonstige ehrenamtliche Funktionsträger/-innen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Edewecht in der Fassung vom 01.01.2024.

Edewecht, den 30.09.2025

 

Knetemann
Bürgermeisterin