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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

 Übersicht:
§ 1 Aufgaben
§ 2 Benutzungsgebühren
§ 3 Gebührenpflicht
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Gebührenfälligkeit
§ 6 Gebührenhöhe
§ 7 Einkommensberechnung und Einstufung
§ 8 Inkrafttreten

Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen.

 § 1
Aufgaben

 (1) Die Kindergärten sind sozialpädagogische öffentliche Einrichtungen in der Gemeinde Edewecht. Sie erfüllen die sich aus § 2 des niedersächsischen Gesetzes über Kindertageseinstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) ergebenen Aufgaben.
Sie dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und haben die Aufgabe, die Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages zu unterstützen.
Mit diesem Angebot soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 20 NKiTaG sichergestellt werden. Insofern richtet sich das Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Edewecht ausschließlich an Kinder, die Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Edewecht haben.

(2) Durch die Betreuung der Kinder im Kindergarten soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

(3) Die Kindergärten arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen. Auf besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder ist Rücksicht zu nehmen.

 § 2
Benutzungsgebühren

 (1) Der Besuch der Kindertagesstätten ist für Kinder ab dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu einer täglichen Betreuungszeit von acht Stunden gemäß § 22 NKiTaG beitragsfrei.

(2) Für Kinder, die länger als acht Stunden betreut werden, wird eine, sich aus § 6 Abs. 1 dieser Satzung ergebende Gebühr, erhoben.

(3) Für Kinder, die die Ferienbetreuung in Anspruch nehmen, wird eine, sich aus § 6 Abs. 2 dieser Satzung ergebende Gebühr, erhoben.

(4) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind die vom Träger der Kindertagesstätte festgesetzten Entgelte in voller Höhe zu entrichten.

 § 3
Gebührenpflicht

 (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme in einen Kindergarten in der Gemeinde Edewecht. Die Gebühr ist dem Grunde nach eine Jahresgebühr und ist für 12 Monate im Jahr an den Träger des Kindergartens zu zahlen, wenn das
volle Kindergartenjahr in Anspruch genommen wird. Sie beinhaltet nicht die Gebühr für das Betreuungsangebot in den Sommerferien. Wird ein Kind innerhalb eines Monats aufgenommen, so ist bei der Aufnahme vor dem 16. des Monats die volle und bei einer Aufnahme ab dem 16. des Monats die halbe Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus dem Kindergarten ausscheidet. Scheidet ein Kind vor dem 16. des Monats aus, ist die halbe Gebühr und ab dem 16. des Monats die volle Gebühr zu entrichten. Bei einer
Abmeldung des Kindes für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres, endet die Gebührenpflicht frühestens zum Ende des Kindergartenjahres.

(3) Schließungszeiten der Kindergärten bei Ferien oder aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Kindergartenpersonals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) berechtigen nicht zur Kürzung der zu zahlenden Gebühr. Dies gilt auch für durch Streik der Beschäftigten verursachte Schließungszeiten.

 § 4
Gebührenpflichtige

 Gebührenpflichtig sind die Sorgeberechtigten des Kindes gemeinschaftlich, soweit nicht ein Sorgeberechtigter von der Zahlungspflicht befreit ist. Im Zweifelsfall ist gebührenpflichtig, wer die Betreuung des Kindes veranlasst hat.

 § 5
Gebührenfälligkeit

 (1) Die Gebühr ist jeweils zum 20. eines Monats fällig und grundsätzlich für zwölf Monate jeweils monatlich an den Träger des Kindergartens zu zahlen.

(2) Bei erstmaliger Anmeldung kann der erste Fälligkeitstermin abweichend von Absatz 1 festgelegt werden.

(3) Die Gebühr für das Ferienangebot wird auf die beantragte Anzahl der Betreuungswochen berechnet. Die zu entrichtende Gebühr wird im Monat Juli fällig.

(4) Die Gebühren (Kindergarten und Ferienbetreuung) sind auch dann fällig, wenn das Kind der Betreuung fernbleibt und der Platz freigehalten wird.

(5) Für Stundung bzw. Niederschlagung oder Erlass der Gebühren gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.

(6) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangverfahren eingezogen werden.

 § 6
Gebührenhöhe

 (1) Für die Ganztagsplätze mit einer täglichen Betreuungszeit von mehr als acht Stunden sind die zu zahlenden Gebühren unter Berücksichtigung des § 22 NKiTaG wie folgt festgesetzt:

 (2) Für die Ferienbetreuung sind die zu zahlenden Gebühren pro Woche unter Berücksichtigung des § 22 NKiTaG wie folgt festgesetzt:

 (3) Sofern mehrere Geschwisterkinder zeitgleich eine Ganztagsbetreuung von mehr als acht Stunden im Kindergarten und/oder das Ferienbetreuungsangebot der Kindergärten beanspruchen, wird für das zweite Kind eine Ermäßigung von 50 % und für jedes weitere Kind eine Ermäßigung von 100 % der gemäß der Absätze 1 und 2 zu zahlenden Gebühren vorgenommen.

(4) Zum 01.08.2023 und in den darauffolgenden Jahren ändert sich die Benutzungsgebühr jeweils zum 01.08. um den Prozentsatz, um den die Personalkosten für Erzieher/innen angepasst werden. Vergleichsmaßstab ist die Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.05. des Anpassungsjahres im Vergleich zur Vergütung am 01.05. des Vorjahres. Einmalzahlungen werden ausdrücklich mit einbezogen. Jahresbeträge sind entsprechend auf einen Monat umzurechnen. Die sich ergebenden Beträge werden jeweils auf volle Euro aufgerundet.

 § 7
Einkommensberechung und Einstufung

 (1) Als Einkommen im Sinne der Sozialstaffel wird der Gesamtbetrag der positiven Nettoeinkünfte, der sich aus von den Sorgeberechtigten vorzulegenden Nachweisen des dem Kindergartenjahr vorausgehenden Kalenderjahres ergibt, zugrunde gelegt.

(2) Als Einkommen außer Betracht bleibt Kindergeld. Wird der Bezug von Wohngeld, Kindergeldzuschlag, Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende -, Leistungen nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -, oder Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes aktuell nachgewiesen, so erfolgt in diesen Fällen
grundsätzlich die Einstufung zum Mindestbeitragssatz.

(3) Bei der Ermittlung des Jahresnettoeinkommens wird pro zusätzlichem minderjährigen Kind im Haushalt ein Freibetrag in Höhe von 5.000,- € abgesetzt. Weisen die Sorgeberechtigten nach, dass Unterhaltsleistungen an minderjährige
Kinder außerhalb des eigenen Haushalts erbracht werden, so werden die tatsächlich erbrachten Leistungen, jedoch pro Kind maximal 5.000,- €, vom ermittelten Jahresnettoeinkommen abgesetzt.

(4) Die Einstufung der Elternbeiträge wird von der Gemeinde Edewecht nach Vorlage einer Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten mit entsprechenden Nachweisen vorgenommen.

(5) Werden keine Nachweise vorgelegt, erfolgt die Einstufung zum Höchstbetrag.

(6) Die Gemeinde Edewecht übernimmt diese Aufgabe auch für die Kindergärten in anderer Trägerschaft.

 § 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bis dahin geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht, in der Fassung vom
27.12.2018, verliert am gleichen Tag ihre Gültigkeit.


Knetemann
Bürgermeisterin

Rathaus vom 16. bis 19. Oktober eingeschränkt erreichbar

Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

Am 19. Oktober 2023 nimmt das Bürgerbüro & Standesamt ebenfalls an einer Fortbildung teil, sodass die Eingangstür des Rathauses an diesem Tag (Do, 19.10.2023) geschlossen bleibt.

Weitere Informationen zur eingeschränkten Erreichbarkeit des Rathauses erhalten Sie hier.