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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippen in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

 Übersicht:
§ 1 Aufgaben
§ 2 Benutzungsgebühren
§ 3 Gebührenpflicht
§ 4 Gebührenpflichtige
§ 5 Gebührenfälligkeit
§ 6 Gebührenhöhe
§ 7 Gebührenermäßigung
§ 8 Einkommensberechnung und Einstufung
§ 9 Inkrafttreten
Aufgrund des § 10 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufgaben

 (1) Die Krippen sind sozialpädagogische öffentliche Einrichtungen in der Gemeinde Edewecht. Sie erfüllen die sich aus § 2 des niedersächsischen Gesetzes über Kindertageseinstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) ergebenen Aufgaben. Sie
dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern und haben die Aufgabe, die Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages zu unterstützen.
Mit diesem Angebot soll der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in Verbindung mit § 20 NKiTaG sichergestellt werden. Insofern richtet sich das Betreuungsangebot der Kindertagesstätten in Edewecht ausschließlich an Kinder, die Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Edewecht haben.

(2) Durch die Betreuung der Kinder in Krippen soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.

(3) Die Krippen arbeiten mit den Familien der betreuten Kinder zusammen. Auf besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder ist Rücksicht zu nehmen.

 § 2
Benutzungsgebühren

 (1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Benutzung der Krippen in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht wird für jedes betreute Kind eine, sich aus dem § 6 dieser Satzung ergebende, Gebühr erhoben. Der Gebührenanspruch wird
mittels eines Gebührenbescheides geltend gemacht.

(2) Für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung sind die vom Träger der Kindertagesstätte festgesetzten Entgelte in voller Höhe zu entrichten.

(3) Ein eventuelles Betreuungsangebot der Krippen in den Sommerferien ist gebührenpflichtig. Pro Woche wird ¼ der monatlich regelmäßig zu leistenden Krippengebühr fällig. Die Kosten für Zeiten der Sonderöffnung berechnen sich
unverändert gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung nach der regelmäßig zu zahlenden Krippengebühr.

 § 3
Gebührenpflicht

 (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tage der Aufnahme in eine Krippe in der Gemeinde Edewecht. Die Gebühr ist dem Grunde nach eine Jahresgebühr und ist für 12 Monate im Jahr an den Träger der Krippe zu zahlen, wenn das volle
Kindergartenjahr in Anspruch genommen wird. Sie beinhaltet nicht die Gebühr für das Betreuungsangebot in den Sommerferien. Wird ein Kind innerhalb eines Monats aufgenommen, so ist bei der Aufnahme vor dem 16. des Monats die volle und bei einer Aufnahme ab dem 16. des Monats die halbe Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Krippe ausscheidet. Scheidet ein Kind vor dem 16. des Monats aus, ist die halbe Gebühr und ab dem 16. des Monats die volle Gebühr zu entrichten. Bei einer Abmeldung des Kindes für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres, endet die Gebührenpflicht frühestens zum Ende des Kindergartenjahres.

(3) Die volle Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen weniger als vier Wochen die Krippe nicht besucht hat.

(4) Schließungszeiten der Krippen bei Ferien oder aus anderen wichtigen Gründen (z.B. Erkrankung des Personals, übertragbare Krankheiten nach dem Bundesinfektionsgesetz, etc.) berechtigen nicht zur Kürzung der zu zahlenden
Gebühr. Dies gilt auch für durch Streik der Beschäftigten verursachte Schließungszeiten.

 § 4
Gebührenpflichtige

 Gebührenpflichtig sind die Sorgeberechtigten des Kindes gemeinschaftlich, soweit nicht ein Sorgeberechtigter von der Zahlungspflicht befreit ist. Im Zweifelsfall ist gebührenpflichtig, wer die Betreuung des Kindes veranlasst hat.

 § 5
Gebührenfälligkeit

 (1) Die Gebühr ist jeweils zum 20. eines Monats fällig und grundsätzlich für zwölf Monate jeweils monatlich an den Träger der Krippe zu zahlen.

(2) Bei erstmaliger Anmeldung kann der erste Fälligkeitstermin abweichend von Absatz 1 festgelegt werden.

(3) Die Gebühr für das Ferienangebot wird auf die beantragte Anzahl der Betreuungswochen umgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt zusammen mit der Krippengebühr für den Monat Juli.

(4) Die Gebühren sind auch dann fällig, wenn das Kind der Betreuung fernbleibt und der Platz freigehalten wird.

(5) Für Stundung bzw. Niederschlagung oder Erlass der Gebühren gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.

(6) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangverfahren eingezogen werden.

 § 6
Gebührenhöhe

 (1) Für die Betreuungsplätze in den Krippen sind die zu zahlenden Gebühren unter Berücksichtigung des § 22 NKiTaG wie folgt festgesetzt:

 (2) Zum 01.08.2023 und in den darauf folgenden Jahren ändert sich die Benutzungsgebühr jeweils zum 01.08. um den Prozentsatz, um den die Personalkosten für Erzieher/innen angepasst werden. Vergleichsmaßstab ist die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8a, Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) am 01.05. des Anpassungsjahres im Vergleich zur Vergütung am 01.05. des Vorjahres. Einmalzahlungen werden ausdrücklich mit einbezogen. Jahresbeträge sind entsprechend auf einen Monat umzurechnen. Die sich ergebenden Beträge werden jeweils auf volle Euro aufgerundet.

 § 7
Gebührenermäßigung

 (1) Sofern ältere Geschwister eines Krippenkindes zeitgleich eine Krippe besuchen, wird für das zweite Krippenkind eine Ermäßigung von 50 % und für jedes weitere Krippenkind eine Ermäßigung von 100 % der gemäß § 6 dieser Satzung zu
zahlenden Gebühren vorgenommen
.

(2) Fehlt ein Kind aus gesundheitlichen Gründen durchgehend länger als vier Wochen und soll der Krippenplatz reserviert bleiben, so kann auf Antrag der Eltern die Monatsgebühr auf 50 % gesenkt werden.

 § 8
Einkommensberechung und Einstufung

 (1) Als Einkommen im Sinne der Sozialstaffel wird der Gesamtbetrag der positiven Nettoeinkünfte, der sich aus von den Sorgeberechtigten vorzulegenden Nachweisen des dem Kindergartenjahr vorausgehenden Kalenderjahres ergibt, zugrunde gelegt.

(2) Als Einkommen außer Betracht bleibt Kindergeld. Wird der Bezug von WohngeldKindergeldzuschlag, Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende -, Leistungen nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -, oder Leistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes aktuell nachgewiesen, so erfolgt in diesen Fällen
grundsätzlich die Einstufung zum Mindestbeitragssatz.

(3) Bei der Ermittlung des Jahresnettoeinkommens wird pro zusätzlichem minderjährigem Kind im Haushalt ein Freibetrag in Höhe von 5.000,- € abgesetzt. Weisen die Sorgeberechtigten nach, dass Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder außerhalb des eigenen Haushalts erbracht werden, so werden die tatsächlich erbrachten Leistungen, jedoch pro Kind maximal 5.000,- €, vom ermittelten Jahresnettoeinkommen abgesetzt.

(4) Die Einstufung der Elternbeiträge wird von der Gemeinde Edewecht nach Vorlage einer Selbsterklärung der Erziehungsberechtigten mit entsprechenden Nachweisen vorgenommen.

(5) Werden keine Nachweise vorgelegt, erfolgt die Einstufung zum Höchstbetrag.

(6) Die Gemeinde Edewecht übernimmt diese Aufgabe auch für die Krippen in anderer Trägerschaft.

 § 9
Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2023 in Kraft. Die bis dahin gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Krippen in Kindertagesstätten in der Trägerschaft der
Gemeinde Edewecht in der Fassung vom 27.12.2018 verliert am gleichen Tag ihre Gültigkeit.

 

Knetemann
Bürgermeisterin