Aufgrund der §§ 10 und 58 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 111), in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes – NStrG – in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 420) hat der Rat der Gemeinde Edewecht in seiner Sitzung am 10.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Edewecht vom 19.12.2016 (Amtsbl. f. d. Reg.-Bez. Weser-Ems vom 23.12.2016) beschlossen:
Artikel 1
In § 2 Abs. 2 a) werden folgende Sätze angefügt:
Die Reinigung hat vornehmlich die Entwässerungsrinne und die ihr angrenzende Fahrbahn zu umfassen, sofern die tatsächlich vorhandene Verschmutzung nicht etwas anderes erfordert. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlich durchgeführten Reinigung.
Artikel 2
In § 3 Abs. 1 a) wird folgender Satz angefügt:
Soweit nicht in der Örtlichkeit klar abgegrenzt und erkennbar, gilt ein Bereich von 1,00 m Breite ab dem anliegenden Grundstück zur Fahrbahnmitte hin als Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen im Sinne dieser Satzung.
Artikel 3
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.
Edewecht, den 12.06.2024
Petra Knetemann
Bürgermeisterin