Weitere Neuigkeiten

10.Dezember.2024
Öffentliche Sitzung des Rates
9.Dezember.2024
Rathaus auch am 27. Dezember geschlossen
6.Dezember.2024
Zuschauerlinks für die Anliegerversammlungen der Oldenburger Straße (L828)
4.Dezember.2024
Öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses für den Immobilienbetrieb Pflege Service Edewecht der Gemeinde Edewecht
4.Dezember.2024
Straßensperrung Jückenweg
  1. Am Sonntag, dem 9. Oktober 2022, findet in Niedersachsen die

    Wahl zum Niedersächsischen Landtag

    statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
  1. Die Gemeinden/Stadt sind wie folgt in mehrere Allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
    Gemeinde Apen = 14 Allgemeine Wahlbezirke
    Gemeinde Bad Zwischenahn= 30 Allgemeine Wahlbezirke
    Gemeinde Edewecht = 27 Allgemeine Wahlbezirke
    Stadt Westerstede = 27 Allgemeine Wahlbezirke
    Gemeinde Wiefelstede = 20 Allgemeine Wahlbezirke

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 18. September 2022 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
  2. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler/innen haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ihren Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

    a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zu-gelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

    b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    In den Wahlbezirken Nr. 210 – Bad Zwischenahn Süd V (Gemeinde Bad Zwischenahn) und 225 Rostrup I Süd, Rostrup II (Gemeinde Bad Zwischenahn), Nr. 12 Hollwege-Moorburg-Felde (Stadt Westerstede) und Nr. 620 Feuerwehrhaus Spohle (Gemeinde Wiefelstede) werden für wahlstatisti-sche Auswertungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs gro-ßen Altersgruppen zusammengefasst) vermerkt sind. Dabei sind keine Rückschlüsse auf das Wahl-verhalten einzelner Personen möglich. Die statistische Auswertung erfolgt getrennt von der Stim-menauszählung nach Abschluss der Wahl durch das Landesamt für Statistik Niedersachsen. Das Verfahren ist nach dem Niedersächsischen Landeswahlgesetz zulässig. Eine Verletzung des Wahl-geheimnisses ist ausgeschlossen.
  3. Die Wählerin/Der Wähler gibt
    die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf den linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Fest-stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstel-lungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landes-wahlgesetzes – NLWG).
  5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde/Stadt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unter-schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle über-senden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
  6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 1 NLWG).

    Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Ab-gabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.

    Eine Hilfeleistung ist unzulässig, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbe-stimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.

    Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer wählenden Person erlangt hat.

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Westerstede, den 30. September 2022

Gemeinde Apen
Bürgermeister Huber

Gemeinde Bad Zwischenahn
Bürgermeister Dierks

Gemeinde Edewecht
Bürgermeisterin Knetemann

Stadt Westerstede
Bürgermeister Rösner

Gemeinde Wiefelstede
Bürgermeister Pieper

Rathaus vom 16. bis 19. Oktober eingeschränkt erreichbar

Aufgrund von internen Fortbildungen sind die Sachgebiete Ordnung & Asyl sowie Soziales vom 16. bis 18. Oktober 2023 nicht zu erreichen.

Am 19. Oktober 2023 nimmt das Bürgerbüro & Standesamt ebenfalls an einer Fortbildung teil, sodass die Eingangstür des Rathauses an diesem Tag (Do, 19.10.2023) geschlossen bleibt.

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