Wahlbekanntmachung
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Wahlberechtigt sind alle in § 12 Bundeswahlgesetz genannten Personen. Das sind insbesondere deutsche Staatsangehörige, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein beantragt hat.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 03.-07. Februar 2025
Im Wählerverzeichnis der Gemeinde Edewecht sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgeführt, die am 23. Februar 2025 in der Gemeinde Edewecht wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis kann in der Zeit vom 03. bis zum 07. Februar 2025 zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Zimmer 109 (barrierefrei) eingesehen werden. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Daten anderer Personen dürfen nur überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, dürfen nicht eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wahlbenachrichtigung
Jede wahlberechtigte Person erhält bis zum 02. Februar 2025 ein Wahlbenachrichtigungsschreiben. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten dieses nicht.
Einspruchsverfahren (§ 22 Bundeswahlordnung)
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, oder das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03. bis zum 07. Februar 2025, 12:30 Uhr, Einspruch erheben. Der Einspruch kann im Rathaus, Zimmer 109 schriftlich eingelegt oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Die Gemeinde Edewecht entscheidet kurzfristig über den Einspruch und informiert darüber.
Wahlscheine/Briefwahl
Wer durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk des Wahlkreises wählen möchte, benötigt einen Wahlschein. Einen Wahlschein erhält jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person auf Antrag. Wahlscheine können vom 01. bis zum 14. Februar 2025 online beantragt werden – über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung. Vom 07. bis zum 21. Februar 2025 können diese auch direkt im Wahlbüro beantragt werden. Dort kann dann auch direkt die Stimmabgabe erfolgen. Alternativ können Wahlscheinanträge auch schriftlich (nutzen Sie einfach den Antrag auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsschreibens), per E-Mail oder auch noch per Fax im Wahlbüro gestellt werden, eine telefonische Beantragung ist nicht möglich. Mit dem Wahlschein erhält jede wahlberechtigte Person einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 27, einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, einen amtlichen, an die Gemeinde Edewecht adressierten und frankierten roten Wahlbriefumschlag sowie ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder können persönlich im Wahlbüro abgeholt werden. Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen auch noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt und abgeholt werden.
Wahlberechtigte Personen mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Auf Antrag erhalten auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte einen Wahlschein, wenn nachgewiesen wird, dass ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wähler-verzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (siehe oben) versäumt wurde. Dies gilt ebenso in den Fällen, in denen ein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist oder wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde Edewecht gelangt ist.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 22. Februar 2025, 12.00 Uhr, noch ein neuer Wahlschein erteilt werden. Am Wahltag ist das nicht mehr möglich.
Wer für eine andere Person einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Aushändigung der Unterlagen an eine andere Person kann ebenfalls nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen. Es können nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig absenden, dass der Wahlbrief bei den auszählenden Stellen spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch direkt im Wahlbüro abgegeben werden.
Kontaktdaten und Öffnungszeiten des Wahlbüros:
Rathausstraße 7, 26188 Edewecht
E-Mail: wahlen@edewecht.de
Telefon: 04405-9161080 / 04405-9161090
Fax: 04405-9161149
www.edewecht.de
Öffnungszeiten:
Mo. – Fr. 08:00 – 12:30 Uhr
Mo., Di. & Do. 14:00 – 17:00 Uhr
Edewecht, den 30.01.2025
Gemeinde Edewecht
Knetemann