Weitere Neuigkeiten

18.Februar.2025
Öffentliche Sitzung des Feuerwehrausschusses
17.Februar.2025
Straßensperrungen wegen Amphibienwanderung
11.Februar.2025
Gehwegerneuerung am Wildenlohsdamm in Wildenloh
3.Februar.2025
Selbsthilfegruppe für blinde und sehbehinderte Menschen
30.Januar.2025
Bezirksvorstehendenwahl

Wahlbekanntmachung der Gemeinde Edewecht für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025

Allgemeine Informationen

Am Sonntag, den 23. Februar 2025, findet in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Das Gemeindegebiet Edewecht ist in 27 allgemeine Wahlbezirke (Urnenwahllokale) eingeteilt. Die Wahlräume sind auf den zugestellten Wahlbenachrichtigungen angegeben. Die Verteilung erfolgte bis zum 02. Februar 2025. Die Wahlräume können auch von gehbehinderten Wählerinnen und Wählern aufgesucht werden. Ein direktes Parken vor dem jeweiligen Gebäude ist allerdings nicht in jedem Fall möglich.

Die zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses gebildeten sechs Briefwahlvorstände treten am Wahltag ab 16:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Edewecht, Rathausstraße 7, 26188 Edewecht, zusammen.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum wählen, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung und ein aktuelles Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Hinweise zur Stimmabgabe

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wahlberechtigte Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll. Ebenso wird auch auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) die Zweitstimme für eine Landesliste abgegeben.

Der Stimmzettel muss von der wahlberechtigten Person in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die fehlende obere rechte Ecke des Stimmzettels dient dem Anlegen einer Schablone, um blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.

Weitere wichtige Hinweise

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken und Briefwahlbezirken sind öffentlich. Jede Person hat zu den Wahlräumen Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahl-schein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises Oldenburg-Ammerland oder durch Briefwahl teilnehmen. Wer per Briefwahl wählen will, muss bis spätestens zum 21. Februar 2025 Briefwahlunterlagen beantragen. Diese sind gemäß Kurzanleitung zu verpacken: Stimmzettel in den weißen Stimmzettelumschlag, diesen verschlossen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag geben, auch diesen verschließen. Die roten Wahlbriefe sind der Stadt/Gemeinde bis spätestens 18:00 Uhr am Wahltag zuzuleiten. Der rote Wahlbrief kann dort auch bis 18:00 Uhr am Wahltag abgegeben werden – im Briefkasten des Rathauses der Gemeinde Edewecht, nicht aber in den Urnenwahllokalen.

Jede wahlberechtigte Person darf ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.  Eine Ausübung durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 (4) Bundeswahlgesetz). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a (3) Strafgesetzbuch).

Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfestellung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt mit der Hilfsperson besteht. Wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person wählt oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt, wählt unbefugt, wird wie im vorigen Absatz beschrieben strafrechtlich verfolgt.

In dem allgemeinen Wahlbezirk 301 sowie in den Briefwahlbezirken 902 und 903 werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, aus denen Geschlecht und Geburtsjahrgruppe der wählenden Personen zu erkennen sind. Dabei werden die Geburtsjahrgänge zu großen Gruppen zusammengefasst, so dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen möglich sind. Die Auswertung für statistische Zwecke erfolgt getrennt von der Stimmenauszählung nach Abschluss der Wahl in einer gesondert eingerichteten Statistikstelle – unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses. Dabei dürfen Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden.  Das Verfahren ist nach dem Wahlstatistikgesetz zulässig. Dabei ist jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

Kontaktdaten und Öffnungszeiten des Wahlbüros:

Rathausstraße 7, 26188 Edewecht
wahlen@edewecht.de
Telefon: 04405-9161080 / 04405-9161090  
Fax: 04405-9161149
www.edewecht.de

Öffnungszeiten:       Mo. – Fr. 08:00 – 12:30 Uhr
                                Mo., Di. & Do. 14:00 – 17:00 Uhr

Am Freitag, den 21. Februar ist das Wahlbüro bis 15:00 Uhr geöffnet, am Samstag, den 22. Februar von 10:00 bis 12:00 Uhr.

Edewecht, den 17.02.2025

Gemeinde Edewecht
Knetemann