1. Am 13. September 2026 finden von 8:00 bis 18:00 Uhr die Kommunalwahlen bestehend aus der Wahl des Kreistages und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkrei-ses Ammerland sowie die Gemeinde- und Stadtratswahlen und die Wahl der Bürger-meisterin/des Bürgermeisters in den Gemeinden Apen, Bad Zwischenahn, Edewecht, Rastede und Wiefelstede sowie der Stadt Westerstede statt.
2. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23. August 2026 übersandt worden sind.
3. Gewählt wird mit amtlich erstellten Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum für die Wählerinnen und Wähler bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person erhält ei-nen Stimmzettel für jede der vier Wahlen ausgehändigt. Personen, die nicht für alle vier Wahlen wahlberechtigt sind, erhalten die Stimmzettel nur für die Wahlen, für die sie eine Wahlberechtigung besitzen.
Die Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag und zum Gemeinde- bzw. Stadtrat enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge.
Die Stimmzettel enthalten unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvor-schläge mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe des jeweiligen Wahlvorschlagsträgers und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
4. Jede wahlberechtigte Person kann für jede Wahl, für die ihr ein Stimmzettel ausgehän-digt wird
a. bis zu drei Stimmen für die Kreiswahl,
b. bis zu drei Stimmen für die Gemeindewahl,
c. eine Stimme für die Wahl der Landrätin/des Landrates sowie
d. eine Stimme für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
vergeben.
5. Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Die wählende Person muss den Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kenn-zeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. Anschließend ist der Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehende Wahl-urne zu legen.
Sie kann bei der Wahl des Kreistages sowie des Gemeinde- bzw. Stadtrates jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
1) eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
2) eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
3) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
4) Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Ein-zelwahlvorschläge,
5) Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahl-vorschläge,
insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
Sie kann bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl der Bürgermeiste-rin/des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben, der Stimmzettel ist sonst ungültig! Steht nur eine Bewerberin oder ein Bewer-ber zur Wahl, ist eindeutig kenntlich zu machen, ob mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt wird.
An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
6. Wahlberechtigte haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und -bürger einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
7. Wahlberechtigte, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimmen nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
8. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl nur durch Brief-wahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
a) Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre/n Stimmzettel der Wahl/en, für die sie wahlberechtigt ist.
b) Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelum-schlag und verschließt diesen.
c) Sie unterschreibt unter Angabe des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
d) Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahl-schein in den Wahlbriefumschlag.
e) Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
f) Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stadt- bzw. Gemeindewahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag (13. September 2026) bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch direkt bei der zuständigen Stadt-/Gemeindewahlleitung abgegeben werden. Nach Eingang bei der Stadt-/Gemeindewahlleitung darf der Wahlbrief nicht mehr zurückgegeben wer-den.
Auch bei gleichzeitiger Wahlberechtigung für die Kreis- und Gemeindewahlen sowie die Wahl der Landrätin/des Landrates und ggf. die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürger-meisters benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
9. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausü-ben, eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Per-son bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme er-folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Per-son ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
11. Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-leistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
12. Erhält bei der Wahl der Landrätin/des Landrates für den Landkreis Ammerland bzw. der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters für die Gemeinden Apen, Bad Zwischen-ahn, Edewecht Rastede und Wiefelstede sowie der Stadt Westerstede keine Bewerbe-rin oder kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zu der/den jeweiligen Wahl/en eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.
Die möglicherweise durchzuführende/n Stichwahl/en finden am 27. September 2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme für jede möglicherweise im Wahlgebiet notwendig werdende Stichwahl.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, so ist die vorgeschlagene Person ge-wählt, wenn sie mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat. Erhält die vorge-schlagene Person mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen, so wird eine neue Direktwahl durchgeführt.
13. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
14. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wird bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Un-befugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-dung der wahlberechtigten Person oder eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlbe-rechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.
Westerstede, den 4. September 2026
Gemeinde Apen Gemeinde Bad Zwischenahn Gemeinde Edewecht
Bürgermeister Huber Bürgermeister Dierks Bürgermeisterin Knetemann
Gemeinde Rastede Stadt Westerstede Gemeinde Wiefelstede
Bürgermeister Krause Bürgermeister Rösner Bürgermeister Pieper