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Wahlbekanntmachung gemäß § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 NKWO

Kreis-/Gemeinde- und Direktwahlen am 13. September 2026 Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

Zur Durchführung der Kreis-/Gemeinde- und Direktwahlen am 13. September 2026 sind zu bilden:

a) für jedes Wahlgebiet ein Wahlausschuss, bestehend aus der jeweiligen Wahlleitung und sechs weiteren Mitgliedern.       
     Wahlgebiet ist für die Kreiswahl und die Wahl der Landrätin/des Landrates das Gebiet des Landkreises, für die
     Gemeindewahlen und die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters das Gebiet der jeweiligen Gemeinde,

b) für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand, bestehend aus der Wahlvorsteherin/dem Wahlvorsteher, der stellvertretenden
     Wahlvorsteherin/dem stellvertretenden Wahlvorsteher und zwei bis sieben weiteren Mitgliedern.

Die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Wahlausschuss sowie die weiteren Mitglieder für die Wahlvorstände werden auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes berufen. Bei der Berufung der weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für den Wahlausschuss durch die örtliche Wahlleitung sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) sowie der §§ 8 und 10 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) werden hiermit die im Landkreis Ammerland vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis zum 2. April 2026

  • der Kreiswahlleitung für die Berufung als weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Kreiswahlausschusses,

  • den Gemeindewahlleitungen/den Gemeinden für die Berufung als weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Gemeindewahlausschüsse sowie als Mitglieder der Wahlvorstände eine entsprechende Anzahl Wahlberechtigter aus den jeweiligen Wahlgebieten vorzuschlagen.

Die Mitglieder der Wahlvorstände sollen möglichst in den betreffenden Wahlbezirken wohnen.

Gemäß § 13 Abs. 2 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben und somit nicht als weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder eines Wahlausschusses bzw. als Mitglieder eines Wahlvorstandes berufen werden.

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gemäß § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so werden die weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses sowie die Mitglieder der Wahlvorstände aus dem Kreis der Wahlberechtigten im Wahlgebiet berufen. Macht eine Partei oder Wählergruppe bis zum Ablauf der gesetzten Frist von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so hat sie keinen Anspruch, berücksichtigt zu werden.

Ordnungswidrig handelt, wer ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt nicht wahrnimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Wahlberechtigten – insbesondere die Jungwähler/innen und Erstwähler/innen – werden daran erinnert, dass die ehrenamtliche Mitarbeit in einem Wahlorgan Ausdruck demokratischer Grundhaltung und staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins ist.

Westerstede, den 13. März 2026

 

                                                                 Die Kreiswahlleiterin des Landkreises Ammerland
                                                                                           Frau Dagmar Flohr

 

                                                                         Die Gemeinden/Gemeindewahlleitungen

 

                         Gemeinde Apen                                                                   Gemeinde Bad Zwischenahn
                         Herr Henning Jürgens                                                         Herr Heinz de Boer

 

                         Gemeinde Edewecht                                                           Gemeinde Rastede
                         Herr Nico Pannemann                                                         Herr Lars Krause

                        

                         Stadt Westerstede                                                               Gemeinde Wiefelstede
                         Frau Hilke Hinrichs                                                               Herr Jörg Pieper