Edewechter Klimabonus 2024

Förderprogramm für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen

Herzlich Willkommen auf der Seite des Klimabonus Edewecht.

Die Gemeinde Edewecht fördert seit dem Jahr 2023 private Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen mit insgesamt 100.000 Euro. Ziel des Förderprogramms ist die möglichst unmittelbar wirksame Senkung der Energieverbräuche und Treibhausgasemissionen in den privaten Haushalten sowie die Retention von Regenwasser, um klimawandelbedingten Starkregen- und Dürrereignissen zu begegnen. Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie untenstehend.

Das Antragsverfahren erfolgt vollständig digital.

Ihr Ansprechpartner

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zum Edewechter Klimabonus an folgende zentrale E-Mail Adresse:

klimaschutz@edewecht.de 

Förderschwerpunkt I - Regenerative Energieerzeugung und Energieeffizienz

Allgemeine Hinweise
Gefördert wird die Anschaffung und Installation von steckerfertigen PV-Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung des Wechselrichters von bis zu 800 VA (Watt) !! Bitte beachten Sie hierzu die geltenden gesetzlichen Regelungen!! auf und an Neu- und Bestandsgebäuden zur Wohnnutzung im Gebiet der Gemeinde Edewecht, die nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, angeschlossen und betrieben werden.

Förderbetrag und Förderquote
Die Förderhöhe beträgt bis zu 250,- Euro bzw. maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.   Zuwendungsfähig sind Ausgaben für PV-Module, Wechselrichter, Kabel, elektrische Anschlüsse, Befestigungs- und Beschwerungsmaterialien sowie Lohnkosten mit Bezug zur Maßnahme Es stehen Haushaltsmittel in Höhe von 18.500,- Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Mieterinnen und Mieter einer selbstgenutzten Wohneinheit.
Vermieterinnen und Vermieter von Wohneinheiten im Gemeindegebiet

Antragsverfahren
Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Fördervoraussetzungen erfüllt, wird der Antrag in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Achtung: Die Bestellung der Anlage darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht erfolgt sein. Der Auftrag zum Kauf darf erst nach dem Erhalt einer Förderbestätigung (Bewilligungsbescheid) erteilt werden (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns). Das Einholen von Kostenangeboten vorab ist zulässig.

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Foto/Scan des Personalausweises

Spezielle Fördervoraussetzungen und zuwendungsfähige Ausgaben

  • Förderfähig sind ausschließlich in den Markt eingeführte Anlagen, die einen NA-Schutz gemäß VDE-AR-N 4105 besitzen oder dem DGS Sicherheitsstandard entsprechen.
  • Der Nachweis zur Inbetriebnahme erfolgt über das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de).
  • Für Vermieterinnen und Vermieter ist die Antragsstellung auf maximal 6 Wohneinheiten begrenzt.
  • Eine Erhöhung der Miete auf Grundlage der Ausstattung der Mietwohnung mit einer Steckerfertigen PV-Anlage ist unzulässig.
  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben für PV-Module, Wechselrichter, Kabel, elektrische Anschlüsse, Befestigungs- und Beschwerungsmaterialien sowie Lohnkosten mit Bezug zur Maßnahme.

Allgemeine Hinweise
Gefördert wird die nachträgliche Wärmeisolierung von vorhandenen Hohlräumen im Altbau mittels Einblasdämmung zur Reduzierung des Heizenergiebedarfs in Bestandsgebäuden. Bei der Verwendung besonders umweltfreundlicher Dämmstoffe wird ein zusätzlicher Umweltbonus gewährt.

Detaillierte Beschreibung des Fördergegenstandes
Einblasdämmung bezeichnet eine Technologie, bei der mittels luftbetriebener Einblasmaschinen speziell geeignete Dämmstoffe in vorhandene Hohlräume im Altbau eingeblasen werden. Ein häufiger Anwendungsfall ist das sogenannte zweischalige Mauerwerk mit innerem Tragmauerwerk und außenliegender Vorsatzschale. Zwischen den beiden Schalen gibt es meist sechs bis zehn Zentimeter Luft, die für die Dämmung genutzt werden können. Auch Holzbalkendecken können zum unbeheizten Spitzboden hin geeignete Hohlräume für die Einblasdämmung haben. Ebenfalls geeignet sind Hohlräume unter Holzfußböden, die auf Balken lagern, ausgebaute, nicht gedämmte Dachschrägen sowie belüftete Flachdächer bei Bungalows.

Förderbetrag und Förderquote
Die Förderhöhe beträgt bis zu 500,- Euro, maximal jedoch 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.  
Bei der Verwendung besonders umweltfreundlicher Dämmstoffe (Nachweis per Zertifikat) wird ein zusätzlicher Umweltbonus in Höhe von 200,- Euro bei gleichbleibender Förderquote gewährt.
Es stehen Haushaltsmittel in Höhe von 15.000,- Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit.

Antragsverfahren 
Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Fördervoraussetzungen erfüllt, wird der Antrag in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Achtung: Der Auftrag darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht erfolgt sein. Hierzu muss zunächst der Erhalt einer Förderbestätigung (Bewilligungsbescheid) abgewartet werden (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns).

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Foto/Scan des Personalausweises
  • Kostenangebot

Spezielle Fördervoraussetzungen

  • Förderfähig sind selbstbewohnte Bestandgebäude im Edewechter Gemeindegebiet.
  • Die Maßnahme muss von einem Fachbetrieb durchgeführt werden.
  • Die Gewährung des Umweltbonus für den Dämmstoff erfolgt auf Nachweis eines einschlägigen Zertifikates (Blauer Engel, eco-INSTITUT, natureplus oder vergleichbar).
  • Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen an der thermischen Hülle, d.h. an Außenwänden oder an Innenflächen zu unbeheizten Räumen.

Allgemeine Hinweise
Gefördert werden Machbarkeitsstudien und Detailuntersuchungen mit dem Zweck einer Projektinitiierung und Planung von Maßnahmen zur innovativen, klimaneutralen Energieerzeugung, insbesondere im Bereich Wärme auf Nachbarschafts- und Quartiersebene

Detaillierte Beschreibung des Fördergegenstandes
Hohe Energiekosten und die steigenden Anforderungen an den Klimaschutz bewegen derzeit viele Hauseigentümerinnen und Eigentümer dazu, über die zukünftige Energieversorgung ihrer Immobilie nachzudenken. Der Blick richtet sich hierbei zumeist auf Systeme, die sich auf die individuelle Versorgung des eigenen Gebäudes beschränken. Auf erneuerbaren Energien basierende Versorgungssysteme sind jedoch oftmals in der Lage auch mehrere Verbrauchseinheiten mit Wärme und/oder Strom zu versorgen. Hierdurch können die üblicherweise höheren Investitions- und Erschließungskosten entsprechender regenerativer Technologien auf mehrere Anschlussnehmende verteilt und somit pro Verbrauchseinheit gesenkt werden. Im Wissen um die hohen Umsetzungshürden bei gebäudeübergreifenden Nachbarschafts- und Quartiersprojekten zur gemeinsamen Versorgung mit erneuerbaren Energien möchte die Gemeinde Edewecht mit dem Edewechter Klimabonus die frühe Phase der Projektinitiierung und Planung unterstützen. So können die finanziellen Risiken, z.B. bei Erkundungsarbeiten, Machbarkeitsuntersuchungen sowie juristische Fragen der Vertragsgestaltung abgemildert werden. Zuwendungsberechtigt sind ausdrücklich nur nachbarschaftliche Akteure ohne gewerbliches Interesse, d.h. es muss sich um unabhängige Wohneinheiten mit unterschiedlichen Eigentümern handeln. Die geförderten Projekte sollen insbesondere den Bereich Wärme adressieren und eine innovative und klimaneutrale Energieversorgung von mindestens drei Wohn- oder Versorgungseinheiten umfassen.

Antragsverfahren und Ablauf
Die Förderung erfolgt zweistufig:

Stufe 1: Machbarkeitsstudie: Abschätzung der grundsätzlichen Machbarkeit bzw. des Potentials einer Maßnahme, z.B. mittels technologischer Voruntersuchung, Energieberatung, juristischer Beratung usw. mit dem Ziel einer Absichtserklärung der teilnehmenden Haushalte.

Stufe 2: Detailplanung: Um die Realisierung der Maßnahme bestmöglich vorzubereiten, werden Maßnahmen bis hin zur abschließenden Fachplanung, ggf. erforderliche weitere Erkundungsuntersuchungen sowie die juristische Beratung der Vertragsgestaltung gefördert. Hinweis: Die sich hieran anschließende Investition in die Umsetzung der Anlagen- und Versorgungstechnik ist nicht förderfähig. Hierfür sind einschlägige Förderprogramme des Bundes zu nutzen.

Förderbetrag und Förderquote
Stufe 1: Machbarkeitsstudie
Bis zu 3.000,- Euro

Stufe 2: Detailplanung
Bis zu 5.000,- Euro

Maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

Antragsberechtigte
Antrags- und Zuwendungsberechtigt sind ausdrücklich nur nachbarschaftliche Akteure ohne gewerbliches Interesse, d.h. es muss sich um unabhängige Wohneinheiten mit unterschiedlichen Eigentümern handeln.

Spezielle Fördervoraussetzungen

  • Die geförderten Projekte sollen insbesondere den Bereich Wärme adressieren und eine innovative und klimaneutrale Energieversorgung von mindestens drei Wohn- oder Versorgungseinheiten umfassen.
  • Im Rahmen der Antragsstellung für Stufe 1 ist eine Ideenskizze des Projektes im Umfang von ca. 3.000 Zeichen anzufertigen (Mindestinhalt: beteiligte Personen/Wohneinheiten, Vorstellung des geplanten Vorhabens, Darstellung des gegenwärtigen Zustandes, der durch das Projekt verändert werden soll, Zeitplanung). Anschließend wird gemeinsam mit den betroffenen Grundstückseigentümern ein vor-Ort Termin durchgeführt und auf dieser Grundlage über die Bewilligung entschieden.
  • Die Gewährung einer Detailuntersuchung (Stufe 2) erfolgt, i) wenn die inhaltlichen Ergebnisse aus der Machbarkeitsuntersuchung (Stufe 1) eine vertiefende Betrachtung rechtfertigen und die Projektbeteiligten ii) mittels unterzeichneter Eigenerklärung einen glaubwürdigen Anspruch zur beabsichtigten Umsetzung nachweisen.
  • Zuwendungsfähige Ausgaben werden nach Aufwand bis zur maximalen Fördersumme der entsprechenden Stufe gewährt.
  • Die Antragsstellenden erklären sich grundsätzlich bereit, den Projektstand bei Bedarf auch mündlich vor einem Auswahlgremium zu präsentieren.

Förderschwerpunkt II - Beratung

Allgemeine Hinweise
Gefördert wird die Durchführung einer vor-Ort Energieberatung durch eine fachkundige Person im Umfang von ca. 90 Minuten. Im Rahmen der Beratung wird der bauliche Zustand des Gebäudes und der Heizungstechnik überblicksartig geprüft. Möglichst unmittelbar wirksame Schritte zur Energieeinsparungen werden identifiziert. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird ein Beratungsprotokoll erstellt.

Förderbetrag und Förderquote
Die Gemeinde bezuschusst den Edewechter Wärme Check mit 200,- Euro. Der Eigenanteil beträgt 50,- Euro. Es stehen Haushaltsmittel für insgesamt 50 Beratungstermine zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit (Berechtigung zum Zugriff auf die Heizanlage erforderlich)

Antragsverfahren und Ablauf
Anträge können nach Freischaltung des Formulars ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, leitet die Gemeinde Ihre Kontaktdaten an eine fachkundige Person (Energieberater) weiter. Die Energieberaterin oder der Energieberater nimmt Kontakt zu Ihnen auf und vereinbart einen Termin. Während der Beratung wird ein Kurzprotokoll geführt das Ihnen im Nachgang zu der Beratung ausgehändigt oder zugesendet wird. Der Eigenanteil in Höhe von 50 Euro wird direkt mit der Energieberaterin oder dem Energieberater abgerechnet. Die Abwicklung des Förderanteils der Beratung in Höhe von 200 Euro erfolgt seitens der Gemeinde Edewecht. Es sind keine weiteren Zahlungen an die Energieberaterin oder den Energieberater zu leisten.

Spezielle Fördervoraussetzungen

Es wurde für die Wohneinheit in den letzten 5 Jahren keine der folgenden Energieberatungen durchgeführt:

  • Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)
  • Bafa geförderte Energieberatung
  • Heizungscheck nach DIN EN 15378
  • Energieberatung der Verbraucherzentrale
  • Energiespar-Beratung Private Wohngebäude (KEAN)
  • Edewechter WärmeCheck

Das Gebäude ist älter als 5 Jahre

Die Beauftragung des Energieberaters/der Energieberaterin erfolgt durch die Gemeinde Edewecht

Allgemeine Hinweise
Gefördert wird die Durchführung einer ca. 60-minütigen vor-Ort Beratung durch eine fachkundige Person zum Thema Solarenergie. Die Beratung erfolgt durch einen unabhängigen Solarexperten ohne Vertriebsabsicht, sodass Fragen zu Gebäudeeignung, Investitionskosten, Wirtschaftlichkeit, Fördermitteln sowie zu Speichermöglichkeiten neutral und möglichst objektiv beantwortet werden können. Der Edewechter Solar-Check zielt somit auf eine erste „geschützte“ unabhängige und fachkundige Vorprüfung ab. Die Beratung ersetzt ausdrücklich keine Planung der Anlage. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird ein Beratungsprotokoll erstellt.

Förderbetrag und Förderquote
Die Gemeinde bezuschusst den Edewechter Wärme Check mit 150,- Euro. Der Eigenanteil beträgt 50,- Euro. Es stehen Haushaltsmittel für insgesamt 50 Beratungstermine zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit

Antragsverfahren und Ablauf
Anträge können nach Freischaltung des Formulars ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, leitet die Gemeinde Ihre Kontaktdaten an eine fachkundige Person (Energieberater) weiter. Die Energieberaterin oder der Energieberater nimmt Kontakt zu Ihnen auf und vereinbart einen Termin. Während der Beratung wird ein Kurzprotokoll geführt das Ihnen im Nachgang zu der Beratung ausgehändigt oder zugesendet wird. Der Eigenanteil in Höhe von 50 Euro wird direkt mit der  Energieberaterin oder den Energieberater abgerechnet. Die Abwicklung des Förderanteils der Beratung in Höhe von 150 Euro erfolgt seitens der Gemeinde Edewecht. Es sind keine weiteren Zahlungen an die Energieberaterin oder den Energieberater zu leisten.

Spezielle Fördervoraussetzungen

  • Die Beauftragung des unabhängigen Experten für Solarenergie erfolgt durch die Gemeinde Edewecht
  • Mit dem Edewechter SolarCheck erfolgt eine erste unabhängige und fachkundige Vorprüfung, die Planung der Anlage ersetzt diese Beratung aber nicht.

Förderschwerpunkt III - Klimaanpassung und Biodiversität

Allgemeine Hinweise
Gefördert werden der Kauf und die Installation von im Erdreich verbauten Regenwasserzisternen. Durch die dezentrale Zwischenspeicherung von Regenwasser wird ein Beitrag zur schadlosen Ableitung bei Starkregenereignissen geleistet und die Verbrauchsbedarfe von Trinkwasser zur Gartenbewässerung werden gemindert.

Förderbetrag und Förderquote
in Förderhöhe beträgt bis zu 500 Euro für Zisternen ab 2 m³ Volumen und bis zu 800 Euro für Zisternen ab 5 m³ Fassungsvermögen.
Die Förderquote beträgt maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Es stehen insgesamt 15.000 Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit

Antragsverfahren und Ablauf
Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Fördervoraussetzungen erfüllt, wird der Antrag in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Achtung: Der Auftrag darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht erfolgt sein. Hierzu muss zunächst der Erhalt einer Förderbestätigung (Bewilligungsbescheid) abgewartet werden (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns).

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Foto/Scan des Personalausweises
  • Kostenangebot

Spezielle Fördervoraussetzungen und zuwendungsfähige Ausgaben

  • Die Regenwasserzisterne weist ein Fassungsvermögen von mindesten 2 m³ auf (entspricht 2.000 Liter).
  • Die Regenwasserzisterne muss fach- und normgerecht installiert werden und den Anforderungen an die Regeln der Technik entsprechen.
  • Das Betriebsrisiko der Anlage trägt der Betreiber / die Betreiberin.
  • Zuwendungsfähig sind Ausgaben für bauliche und technische Maßnahmen, wie z. B.: der Bau oder die Installation eines Speichers und der dazugehörigen Erdarbeiten, die Installation der mit der Regennutzungsanlage in Verbindung stehenden technischen Bauteile. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den nachgewiesenen Ausgaben.

Allgemeine Hinweise
Gefördert wird die Erstherstellung von Dachbegrünungen auf Neubauten und bereits vorhandenen nicht begrünten Dächern. Ziel der Förderung ist es, zu einer stärkeren Verbreitung von Gründächern im Gemeindegebiet beizutragen und somit die vielen positiven Effekte der Dachbegrünung im Sinne des Klimaschutzes, der Klimaanpassung sowie der biologischen Vielfalt zu nutzen. Mit Hilfe des interaktiven Gründachpotenzialkataster des Landkreises Ammerland lässt sich vorab unverbindlich und kostenlos prüfen, ob das eigene Dach für eine Begrünung in Frage kommt:

www.solare-stadt.de/ammerland/gpk

Förderbetrag und Förderquote
Die Förderhöhe beträgt 30,- Euro pro m² Gründach. Die Förderquote beträgt maximal 25 %.
Insgesamt stehen 15.000,- Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigte
Eigentümerinnen und Eigentümer einer selbstgenutzten Wohneinheit

Antragsverfahren und Ablauf
Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Antrag ist ohne Unterschrift gültig und wird nach dem Absenden automatisch an die zur Bearbeitung zuständige Stelle im Rathaus weitergeleitet. Sind alle Fördervoraussetzungen erfüllt, wird der Antrag in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Achtung: Der Auftrag darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht erfolgt sein. Hierzu muss zunächst der Erhalt einer Förderbestätigung (Bewilligungsbescheid) abgewartet werden (Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns).

Bei der Antragsstellung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Foto/Scan des Personalausweises
  • Foto des Ausgangszustandes
  • Angabe der zu begrünenden Fläche in m².

Spezielle Fördervoraussetzungen

  • Dachbegrünungen, zu deren Herstellung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (z.B. aus Festsetzungen im Bebauungsplan / Auflage in der Baugenehmigung) besteht sind nicht förderfähig. Werden über baurechtliche Vorgaben hinaus zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, (z.B. eine größere Fläche), kann eine Förderung gewährt werden. Hier ist grundsätzlich nur der vom Antragsteller nachgewiesene, über die baurechtliche Verpflichtung hinausgehende Kostenanteil förderfähig.
  • Die Überprüfung und Einhaltung der statischen Voraussetzungen ist Aufgabe des/der Antragstellenden.
  • Bei der Antragsstellung sind ein Foto des Ausgangszustandes sowie eine Angabe der zu begrünenden Fläche in m² einzureichen.